- Arbeitsagentur und Jobcenter in die Urlaubsplanung einbeziehen
- Ortsabwesenheit/Reise vor Antritt genehmigen lassen
- In der Regel genügt ein Anruf
Die Urlaubszeit beginnt und viele Menschen planen noch einen kurzfristigen Sommerurlaub mit der Familie.
"Auch wer arbeitslos ist, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszeit vom Alltag zu nehmen. Allerdings - einen Urlaubsanspruch, wie er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nach dem Sozialgesetzbuch nicht", sagt Ingrid Koschel, die Pressesprecherin der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt.
Es gilt der Grundsatz: Ein Urlaub darf die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen. Nur wenn während der Abwesenheit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr - unter Fortzahlung der Leistung - in "Urlaub" zu fahren.
Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit und der Versichertengemeinschaft. Wie auch in einem Betrieb üblich, kann man hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dies vorher genehmigen lassen. Ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.
Der Antrag auf Ortsabwesenheit kann nicht lange vorher bewilligt werden, da absehbar sein muss, wie sich die Vermittlungsaussichten für jeden Einzelnen entwickeln werden. Deshalb empfiehlt es sich, ein bis zwei Wochen vor der Reise die Genehmigung einzuholen.
Die erforderliche Zustimmung kann telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 5555 00 oder bei einer persönlichen Vorsprache in der Arbeitsagentur eingeholt werden.
Erfährt die Agentur für Arbeit nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit - unabhängig vom Grund - muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden.
Für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II) gelten vergleichbare Regelungen. Ihre Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Jobcenters.