Die Familienkasse klärt auf: Eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig. Sie ist zum Beispiel dann nicht erforderlich, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt. Dies besagt das Kindergeldrecht grundsätzlich für noch nicht 25-jährige Kinder.
"Aber auch wenn sich die Unterbrechung etwas länger gestaltet, beispielsweise weil das Kind den Studienstart mit dem Wintersemester im Oktober wählt, brauchen sich Eltern in den meisten Fällen keine Sorgen zu machen. Hier genügt oft schon der Nachweis der eigenen Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz" erläutert Denis Burghardt, Leiter der Familienkasse Baden-Württemberg-West.
Darüber hinaus kann regelmäßig auch die Übergangszeit zwischen dem Abitur und einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder bestimmten Freiwilligendiensten berücksichtigt werden.
"Wer einen solchen Dienst antritt, muss jedoch genau auf die Viermonatsfrist achten; dauert es hier länger bis zum Start, muss eine Meldung erfolgen" so Burghardt.
Wichtig ist immer, dass es eine schriftliche Erklärung darüber gibt, welcher weitere Weg gewählt wird. Die dafür nutzbaren Formulare (z.B. Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) stehen im online-Formulardienst unter www.familienkasse.de bereit.
Selbstverständlich können Eltern sich auch telefonisch informieren: Die Familienkasse ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr (gebührenfrei) erreichbar unter 0800 45555 30.
Unabhängig von der Kindergeldregelung unterstützt die Abi-Beratung der Agentur für Arbeit natürlich alle Abiturienten bei der Berufsfindung/-entscheidung.