Für die Unternehmen im Baugewerbe, die Betriebe im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die Dachdecker und die Gerüstbauer besteht die Möglichkeit, das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-Kug) in Anspruch zu nehmen. Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld kann der Problematik der witterungsbedingten Arbeitsausfälle wirksam begegnet werden. Auch Auftragsmangel in der kalten Jahreszeit berechtigt zur Inanspruchnahme des Saison-Kug. Allerdings ist auch hier eine Anzeige über den Arbeitsausfall notwendig.
Das Saisonkurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes I, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt. Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.
Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saisonkurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung (aus tarifrechtlichen Gründen gilt dies allerdings nicht für die Gerüstbauer).
Die Arbeitsagentur Karlsruhe berät interessierte Unternehmen gerne über diese Leistung unter der Telefonnummer 0721/823-2304.