Die von der Ampelregierung gewünschte Aufhebung des § 219a Strafgesetzbuch wird kein Informationsdefizit beseitigen. Denn ein solches existiert überhaupt nicht. Die in der vergangenen Legislaturperiode erfolgte Novellierung des Werbeverbots für Abtreibungen ermöglicht es jeder abtreibungswilligen Schwangeren, sich eine von der Bundesärztekammer gepflegte, monatlich aktualisierte Liste aus dem Internet zu laden, in der nicht nur sämtliche Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführen, mit sämtlichen Kontaktdaten verzeichnet sind, sondern auch die von ihnen jeweils angebotenen Methoden. Einfacher, schneller und umfassender kann sich heute gar nicht informieren, wer die Abtreibung eines Kindes erwägt.
Stattdessen wird die Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen das in Teilen der Gesellschaft unterentwickelte Bewusstsein für das Lebensrecht ungeborener Menschen weiter untergraben. Denn es ist praktisch niemandem zu vermitteln, dass eine Handlung, für die geworben werden darf, rechtswidrig und prinzipiell strafbar sein soll.
Daher streut auch Bundesjustizminister Marco Buschmann den Bürgerinnen und Bürgern Sand in die Augen, wenn er behauptet, eine Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen ändere nichts am „Schutzkonzept“ für das Leben ungeborener Kinder, zu dem das Grundgesetz laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Staat verpflichtet. Die Bewerbung von Abtreibungen auf den Internetseiten von Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen lässt vorgeburtliche Kindstötungen wie jede andere medizinische Leistung oder Heilbehandlung erscheinen und versieht sie mit dem Anschein der Legitimität.
Mehr noch: Hatte das Bundesverfassungsgericht 1975 noch festgehalten: „Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren“, so behauptet der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nun erstmals ein „Recht des Schwangerschaftsabbruchs“.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die in der Debatte die Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch durchgängig abgelehnt hat und der Ampelregierung vergeblich die Hand für eine erneute Reform gereicht hat, sollte aus Sicht der ALfA nun ernsthaft eine Normenkontrollklage in Betracht ziehen und von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts klären lassen, ob und ggfs. wie weit sich das Regierungshandeln mit dem vom Grundgesetz vorgegebenen Schutz des Lebensrechts ungeborener Kinder in Einklang bringen lässt.