Augsburg. Nach intensiver Debatte ist das Verbot der ärztlichen Hilfe beim Suizid vom 124. Deutschen Ärztetag aus der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer gestrichen worden. Damit kommt die Ärzteschaft ohne Not und leider auch mit breiter Mehrheit der Delegierten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Hilfe zum Suizid gekippt und die Bundesärztekammer damit unter Druck gesetzt hatte, auch die Berufsordnung entsprechend anzupassen.
Es wäre eine kluge und weitsichtige Entscheidung gewesen, diesem Druck nicht nachzugeben. Mag sein, dass die Sorge vor den Umtrieben sogenannter Sterbehilfevereine die Delegierten zu dieser Entscheidung veranlasst hat, die gesellschaftlichen Folgen haben sie jedoch nicht bedacht. War es bisher für Patienten eine große Selbstverständlichkeit, in ihrem Arzt den Verbündeten im Kampf gegen den Tod und für den Erhalt des Lebens sehen zu können, ist dies in Zukunft schwieriger. Erfahrungen aus den Nachbarländern, in denen assistierter Suizid seit langem praktiziert wird, zeigen, wie groß der Druck gerade auf alte und kranke Menschen wird, sich das Leben zu nehmen und keine weiteren Kosten und Mühen zu verursachen. Sie zeigen zudem, dass die Selbstmordraten mit Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids deutlich steigen. Davon ist auch hierzulande auszugehen, denn laut Bundesverfassungsgerichtsurteil müssen für die Beihilfe zur Selbsttötung keine Gründe und keine Altersbeschränkungen vorliegen, sie kann von jedem eingefordert werden. Wenn Ärzte diesen Akt als Teil ihres Berufs begreifen, hat das eben Konsequenzen auf die gesellschaftliche Haltung zum Selbstmord - aber auch für die ärztliche Gewissensfreiheit. Kein Arzt kann sich jetzt mehr auf die Berufsordnung zurückziehen, wenn er an der Selbsttötung nicht beteiligt sein möchte. Ob eine Weigerung der Mitwirkung am Selbstmord mit dem Verweis auf die Gewissensfreiheit noch lange möglich sein wird, wird sich zeigen. Auch zu Beginn des Lebens stehen längst Forderungen von Lobbygruppen nach Aufhebung der Gewissensfreiheit für medizinisches Personal im Raum, um etwa eine flächendeckende Versorgung mit Möglichkeiten zur vorgeburtlichen Kindstötung sicher zu stellen.
Gravierender ist jedoch, dass ein Arzt, der Beihilfe zur Selbsttötung leistet, damit einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten eingeht. Sollte die Selbsttötung fehlschlagen, müsste der Arzt zur Erfüllung des Auftrags selbst Hand anlegen und aktiv töten, statt lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen. Vom „schönen Tod“ für „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranke“ sind wir dann nicht mehr weit entfernt.