Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 34936

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V (ADAC e.V.) Hansastraße 19 80686 München, Deutschland http://www.adac.de
Ansprechpartner:in Jürgen Grieving +49 89 76766277
Logo der Firma Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V (ADAC e.V.)
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V (ADAC e.V.)

Urteil: Kfz-Händler müssen Farbe bekennen

Unfallschaden: Ausrede "laut Vorbesitzer" zählt nicht mehr

(lifePR) (München, )
"Unfallschaden laut Vorbesitzer: Nein." Mit dieser Ausrede konnte sich ein Kfz-Händler bisher aus der Verantwortung stehlen, wenn das von ihm verkaufte Fahrzeug seit der ersten Zulassung einen Unfallschaden erlitten hatte. Diesen Weg, der Haftung für Unfallschäden zu entgehen, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. März 2008 (Az. VIII ZR 253/05) nun abgeschnitten. Denn unabhängig vom Verweis auf den Vorbesitzer liegt nach Ansicht der Richter in jedem Fall ein Sachmangel vor, den der Händler zu vertreten hat.

Im Mai 2004 hatte ein Autofahrer aus dem Raum Osnabrück bei einem freien Kfz-Händler einen drei Jahre alten Wagen mit einer Laufleistung von rund 54 000 km für 24 990 Euro gekauft. Als der Halter das Auto ein halbes Jahr später weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfall mit Heckschaden gehabt hatte. Im Kaufvertrag hatte der Händler keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht, sondern lediglich die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Als der Händler seinen Kunden auf diesen Passus verwies, zog dieser vor Gericht. Grund: Allein der Verweis auf den Vorbesitzer reiche nicht aus, den Händler aus der Verantwortung für den Unfallschaden zu entlassen. Dadurch sei in jedem Fall ein Sachmangel gegeben, der ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs oder zur Kaufpreisminderung berechtigt.

Die Richter gaben dem Käufer Recht: Durch den Verweis auf den Vorbesitzer sei die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Es fehle somit im Vertrag eine Vereinbarung, ob ein Unfallschaden vorliegt oder nicht. Der Käufer könne aber auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Deshalb liege hier ein Sachmangel vor. Als Bagatellschaden bezeichnet der Bundesgerichtshof nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden.

Der ADAC begrüßt diese verbraucherfreundliche Entscheidung. Denn grundsätzlich muss der Kfz-Händler ein Fahrzeug auf Unfallschäden hin untersuchen. Dieser Verpflichtung versuchen manche Händler dadurch zu entgehen, dass sie pauschal auf die Angaben des Vorbesitzers verweisen und damit den Kunden mit der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, alleine lassen. Durch die Entscheidung des BGH wird der Händler wieder stärker in die Verantwortung genommen.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.