Im Mai 2004 hatte ein Autofahrer aus dem Raum Osnabrück bei einem freien Kfz-Händler einen drei Jahre alten Wagen mit einer Laufleistung von rund 54 000 km für 24 990 Euro gekauft. Als der Halter das Auto ein halbes Jahr später weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfall mit Heckschaden gehabt hatte. Im Kaufvertrag hatte der Händler keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht, sondern lediglich die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Als der Händler seinen Kunden auf diesen Passus verwies, zog dieser vor Gericht. Grund: Allein der Verweis auf den Vorbesitzer reiche nicht aus, den Händler aus der Verantwortung für den Unfallschaden zu entlassen. Dadurch sei in jedem Fall ein Sachmangel gegeben, der ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs oder zur Kaufpreisminderung berechtigt.
Die Richter gaben dem Käufer Recht: Durch den Verweis auf den Vorbesitzer sei die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Es fehle somit im Vertrag eine Vereinbarung, ob ein Unfallschaden vorliegt oder nicht. Der Käufer könne aber auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Deshalb liege hier ein Sachmangel vor. Als Bagatellschaden bezeichnet der Bundesgerichtshof nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden.
Der ADAC begrüßt diese verbraucherfreundliche Entscheidung. Denn grundsätzlich muss der Kfz-Händler ein Fahrzeug auf Unfallschäden hin untersuchen. Dieser Verpflichtung versuchen manche Händler dadurch zu entgehen, dass sie pauschal auf die Angaben des Vorbesitzers verweisen und damit den Kunden mit der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, alleine lassen. Durch die Entscheidung des BGH wird der Händler wieder stärker in die Verantwortung genommen.