Der ADAC empfiehlt den betroffenen Fahrzeughaltern, fristgemäß Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid einzulegen. Hierfür wurde im Internet ein Mustertext zur Verfügung gestellt (www.adac.de/womosteuer). In der Regel erhalten die Fahrzeughalter daraufhin von ihrem Finanzamt ein Schreiben, in dem auf die negativen Erfolgsaussichten des Einspruchs hingewiesen wird. Zugleich werden sie gebeten, ihren Einspruch noch einmal zu überdenken, näher zu begründen oder zurückzunehmen. Eine vorbereitete Rücknahmeerklärung ist diesen Schreiben meist beigefügt.
Statt einer Rücknahme des Einspruchs empfiehlt der ADAC zu beantragen, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Dieser Antrag kann auf folgende anhängige Verfahren gestützt werden:
Niedersächsisches Finanzgericht (Az.: 14 K 209/07) oder Finanzgericht München (Az.: 4 K 2875/07) zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines (echten) Wohnmobils zum 01.01.2006.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 K 367/07) zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils als Pkw (aufgrund fehlender Stehhöhe von 170 cm im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle).
Halter von Wohnmobilen, die erst jetzt einen Steuerbescheid für ihr Wohnmobil erhalten, können selbstverständlich im Zusammenhang mit ihrem Einspruch sofort ein Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO unter Verweis auf die o. g. Aktenzeichen beantragen. Der ADAC wird unter www.adac.de/womosteuer über den Verlauf der Verfahren berichten.