Dies soll vor allem dann gelten, wenn ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Heimatland erfolglos geblieben und vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht wurde. In solchen Fällen dürfe die Behörde annehmen, dass der Führerscheininhaber nur das strengere Wiedererteilungsverfahren, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung in Deutschland, umgehen wollte. Auch dürfe ein Aufnahmestaat den Ausstellungsstaat dann zur Prüfung der Gültigkeit der erteilten Fahrerlaubnis auffordern, wenn schon ein Blick in das Führerscheindokument zeige, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht das Erfordernis des tatsächlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat erfüllt hatte.
Nach bisheriger Rechtsauffassung des europäischen Gerichtshofs müssen Mitgliedsstaaten der EU Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne jede Formalität anerkennen. Bot vertritt allerdings die Ansicht, dass unabhängig davon, ein Mitgliedsstaat vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis ergreifen kann, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Führerscheinerwerbs hat. Der Ausstellungsstaat muss beispielsweise prüfen, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Niveau dem des medizinisch-psychologischen Tests vergleichbar ist. Teilt der Ausstellungsstaat mit, dass keine gründliche ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, soll der kontrollierende Mitgliedsstaat ausnahmsweise die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins verweigern dürfen.
Ob sich der europäische Gerichtshof den Empfehlungen des Generalanwalts anschließen wird, ist derzeit noch unklar. Experten erwarten jedoch, dass die Richter in ihrem Spruch zu einem ähnlichen Ergebnis kommen werden. Das abschließende Urteil wird in wenigen Monaten erwartet.