Nach Auffassung des ADAC müssen Arbeitswegkosten, die zur Einkommenserzielung erforderlich sind, bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens weiterhin grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten anerkannt werden. „Eine steuerliche Nichtberücksichtigung von Teilstrecken des Arbeitsweges oder eine Senkung der Pauschale darf es deswegen nicht geben“, so Becker.
Bestätigt sieht sich der Club durch die Einschätzung des Bundesfinanzhofes, der die Streichung der Pauschale als verfassungswidrig bezeichnet hat. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kürzung muss nun im kommenden Jahr das Bundesverfassungsgericht treffen. Auch der Verfassungsrechtler Michael Brenner kommt in einem vom ADAC in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die seit Januar 2007 geltende Regelung verfassungswidrig ist.
Anlass zur Hoffnung gibt auch der gestrige Beschluss der zuständigen Bund-Länder-Kommission. Danach können Berufspendler auf der Lohnsteuerkarte 2007 die Pauschale für Fahrten zur Arbeit nun doch vom ersten Kilometer an als Freibetrag eintragen lassen. Der ADAC empfiehlt Pendlern, die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer bei der Einkommensteuerklärung 2007 geltend zu machen. Im Falle einer Ablehnung kann dann erneut Einspruch eingelegt werden.