Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden.
Unter anderem ist bestimmt:
"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07
Kanzleitipp:
Der Bundesgerichtshof hat wieder ein Urteil gefällt, welches den Verbraucher in seinen Rechten stärkt. Die Rechte des Mieters wurden insbesondere bei Schönheitsreparaturklauseln, und Endrenovierungsklauseln gestärkt. Sie sollten daher Ihren Mietvertrag prüfen, ob eine solche Klausel vorhanden ist. Wenn eine solche Farbauswahlklausel in Kombination mit Renovierungsklausel für den Auszug vorhanden sein sollte und diese in einen starren Fristenplan für Schönheitsreparaturen eingekleidet ist, so wird diese Klausel ebenfalls unwirksam sein.