In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin herausgefunden, dass eine vollautomatische SB-Tankstelle in ihrer Nähe einen Automatendefekt aufwies: Führte man die Bankkarte in das Gerät ein, so wurden Betankungen für mehr als 70 Euro vom System nicht als Treibstoffentnahme erfasst und dementsprechend auch nicht dem Konto belastet. Hocherfreut betankte die findige Dame fortan gleich mehrere Fahrzeuge an der Säule, für Beträge zwischen jeweils 71 und 80 Euro. Dies tat sie über einen Zeitraum von vier Monaten in über 30 Fällen. Als der Schwindel aufflog, kassierte die Frau eine Strafanzeige. Das Amtsgericht sprach sie zunächst vom Vorwurf des Computerbetruges frei und begründete dies damit, dass sie die Zapfsäule ordnungsgemäß bedient und sie nicht etwa manipuliert habe. Das OLG Braunschweig entschied im Revisionsverfahren jedoch anders (Urt. v. 12. 10. 2007; Az.: Ss 64/07):
Eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges setze nicht zwingend eine technische Manipulation an der Anlage voraus. Vielmehr, so das Gericht, könne auch ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs, durch das dessen Ergebnis beeinflusst werde, hierunter fallen. So reiche es zum Beispiel aus, wenn der Täter mit speziellem Wissen den Programmablauf zu Lasten und gegen den Willen des Automatenbetreibers beeinflusse. Das habe die Frau, die den Defekt der vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle gekannt und ganz bewusst ausgenutzt habe, hier getan.
Da sie dabei in der Absicht gehandelt habe, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich kostenlos Benzin zu erhalten, und gleichzeitig den Automatenbetreiber geschädigt habe, liege eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges nahe. Das OLG hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.