Später kam es zum Streit darüber, welche Versicherung für den Schaden aufzukommen habe: Der Autofahrer war der Meinung, dass es sich um einen Fall für seine Privat-Haftpflichtversicherung handle, doch das LG Köln sah das anders (Urt. v. 29.3.2007; Az.: 24 S 42/06).
Der Schaden an dem Motorroller sei durch den Gebrauch des versicherten Pkws entstanden; deshalb sei nicht die Privat-, sondern die Kfz-Haftpflicht zuständig, so die Richter. Für die Abgrenzung beider Versicherungen komme es darauf an, ob das versicherte Fahrzeug an der Entstehung des Schadens beteiligt gewesen sei, das heißt, ob es zeit- und ortsnah dazu eingesetzt wurde. Das, so die Richter, sei hier der Fall gewesen.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Autofahrer bereits fertig eingeparkt und seinen Wagen sowohl abgeschaltet als auch abgeschlossen hatte, bevor er den Roller versetzte, sei der Ursachenzusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch hier noch gegeben. Denn dafür, so das Gericht, sei nicht erforderlich, dass das Fahrzeug bewegt werde. Es reiche vielmehr aus, wenn sich eine typische, vom Fahrzeuggebrauch ausgehende Gefahr verwirklicht habe, was hier der Fall gewesen sei.
Zwar habe der Wagen bereits in der Parklücke gestanden. Der Autofahrer, so die Richter, habe seinen Parkplatz aber noch endgültig sichern wollen, indem er den Motorroller verschob. Das Versetzen des Zweirads habe den Einparkvorgang endgültig abschließen sollen, indem ein genügender Abstand des Pkws zu allen vier Seiten hergestellt wurde. Es habe deshalb noch im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Pkw-Gebrauch gestanden, und der Schaden sei folglich ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, so das Urteil.