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Bei Not-Operation Gesäß verätzt

5.000 Euro Schmerzensgeld für Zehnjährigen

(lifePR) (Köln, )
Eine Verätzung mit Desinfektionsmittel bei einer Operation ist als Behandlungsfehler des ärztlichen Personals einzustufen und kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro rechtfertigen. Das hat das Landgericht Freiburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein zehnjähriger Junge nach einem Sportunfall mit einem Oberschenkelbruch in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Noch in der selben Nacht operierten ihn die Ärzte über drei Stunden lang. Danach lag das Kind zwei Tage auf der Intensivstation. Die dortigen Pflegekräfte bemerkten zwar ein Hämatom im Dammbereich und ein Hodenödem, unternahmen aber weiter nichts. Zuhause entdeckte die Mutter des Kleinen dann an gleicher Stelle eine mittlerweile weit verzweigte - 12 Zentimeter lange - tiefe Wunde. Sie entpuppte sich als Verbrennung zweiten bis dritten Grades mit massiver bakterieller Superinfektion. In den folgenden vier Monaten musste der Junge eine regelmäßige Wundbehandlung mit täglichen Verbandswechseln erdulden. Er litt dabei unter starken Dauerschmerzen. Ursache allen Übels war Desinfektionsmittel, das sich vor dem operativen Eingriff im Bereich des Gesäßes angesammelt hatte und später bei Anwendung eines so genannten Elektrokauter-Gerätes zur Blutstillung zu den Verätzungen führte. Nach Ansicht der Mutter ein klarer Behandlungsfehler. Die Ärzte dagegen sahen darin ein "schicksalhaftes Geschehen", das nie ganz auszuschließen sei. Und so landete der Fall vor Gericht.

Das LG Freiburg sprach dem Jungen 5.000 Euro Schmerzensgeld zu (Urt. v. 9.10.2006 – 6 O 489/04). Den Ärzten sei ein einfacher Behandlungsfehler unterlaufen, so das Urteil. Die Gefahr der Entstehung derartiger Verätzungswunden sei in Fachkreisen allgemein bekannt. Deshalb hätte der die OP vorbereitende Arzt zusammen mit dem Pflegepersonal darauf achten müssen, Ansammlungen von Desinfektionsflüssigkeiten spätestens während der sterilen Abdeckung zu beseitigen. Wenn der Vorgang nicht mit der entsprechenden Sorgfalt vorgenommen werde, müsse man von einem Behandlungsfehler ausgehen, so das Gericht. Auch wenn diese Unachtsamkeit einfacher Natur sei und leider immer wieder beobachtet werde, könne nicht von einem "schicksalhaften Geschehen" im Sinne einer nie ganz auszuschließenden Komplikation während einer OP gesprochen werden.
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