Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 48175

Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln, Deutschland https://www.anwalt-suchservice.de
Ansprechpartner:in Frau Annette Stich +49 221 93738603
Logo der Firma Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH
Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH

Beim Auszug Tapeten abgerissen

Urteil: Kein Schadensersatz für Vermieter

(lifePR) (Köln, )
Ist ein Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, reißt vor dem Auszug aber gleichwohl die Raufasertapeten des Vermieters von der Wand, so hat der nicht automatisch Ersatzansprüche. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte in dem zugrunde liegenden Fall ein Mieter gekündigt und vor dem Auszug die schon etwas älteren, mehrfach überstrichenen Raufasertapeten von den Wänden entfernt. Der Vermieter, der neu tapezieren musste, forderte vom Mieter einen Teil der Kosten hierfür ein. Zu Unrecht, wie das AG Köln befand (Urt. v. 30.8.2007; Az.: 222 C 399/06).

Ein Anspruch des Vermieters ergebe sich nicht aus dem Mietvertrag, denn dieser verpflichte den Mieter nicht wirksam zur Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen. Zwar enthalte der Vertrag eine so genannte Abgeltungsklausel, die regle, dass der Mieter zu bestimmten Zeitpunkten einen bestimmten Prozentsatz der Renovierungskosten mit zu tragen habe. Solche Quotenabgeltungsklauseln, die starre Fristen enthielten und den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigten, seien nach der Rechtsprechung des BGH aber unwirksam, so der Richter. Die Kosten für Schönheitsreparaturen seien hier deshalb allein vom Vermieter zu tragen.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Entfernens der Tapete stehe dem Vermieter nicht zu. Zwar komme ein solcher immer dann in Betracht, wenn die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses Beschädigungen aufweise, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgingen. Durch das Abreißen der Tapete sei dem Vermieter hier aber überhaupt kein Schaden entstanden, so das Gericht. Denn er hätte die Wohnung ja ohnehin auf eigene Kosten renovieren und die alte, bereits mehrfach überstrichene Tapete durch eine neue ersetzen müssen. Dadurch, dass der Mieter die Tapete entfernt habe, sei der Vermieter weder dazu gezwungen worden, deutlich früher zu renovieren noch sei ihm dadurch ein erhöhter Renovierungsaufwand entstanden. Er könne daher keinen Schadensersatz beanspruchen, so das Urteil.

Tipp: Schnelle Hilfe für Rechtsuchende
Online-Anwaltsuche: www.anwalt-suchservice.de
Online-Rechtsberatung: www. anwalt-onlineservice.de
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.