Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte in dem zugrunde liegenden Fall ein Mieter gekündigt und vor dem Auszug die schon etwas älteren, mehrfach überstrichenen Raufasertapeten von den Wänden entfernt. Der Vermieter, der neu tapezieren musste, forderte vom Mieter einen Teil der Kosten hierfür ein. Zu Unrecht, wie das AG Köln befand (Urt. v. 30.8.2007; Az.: 222 C 399/06).
Ein Anspruch des Vermieters ergebe sich nicht aus dem Mietvertrag, denn dieser verpflichte den Mieter nicht wirksam zur Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen. Zwar enthalte der Vertrag eine so genannte Abgeltungsklausel, die regle, dass der Mieter zu bestimmten Zeitpunkten einen bestimmten Prozentsatz der Renovierungskosten mit zu tragen habe. Solche Quotenabgeltungsklauseln, die starre Fristen enthielten und den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigten, seien nach der Rechtsprechung des BGH aber unwirksam, so der Richter. Die Kosten für Schönheitsreparaturen seien hier deshalb allein vom Vermieter zu tragen.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Entfernens der Tapete stehe dem Vermieter nicht zu. Zwar komme ein solcher immer dann in Betracht, wenn die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses Beschädigungen aufweise, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgingen. Durch das Abreißen der Tapete sei dem Vermieter hier aber überhaupt kein Schaden entstanden, so das Gericht. Denn er hätte die Wohnung ja ohnehin auf eigene Kosten renovieren und die alte, bereits mehrfach überstrichene Tapete durch eine neue ersetzen müssen. Dadurch, dass der Mieter die Tapete entfernt habe, sei der Vermieter weder dazu gezwungen worden, deutlich früher zu renovieren noch sei ihm dadurch ein erhöhter Renovierungsaufwand entstanden. Er könne daher keinen Schadensersatz beanspruchen, so das Urteil.
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