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Berufsunfähigkeits-Versicherung verweigerte Zahlung

Parkinson-Kranker sollte als Pförtner arbeiten

(lifePR) (Köln, )
Die Aufgabe eines Pförtners besteht nicht nur darin, präsent zu sein und eine Schranke zu öffnen und zu schließen. Ein zu 80 Prozent Berufsunfähiger kann von seiner Versicherung nicht ohne weiteres auf eine Pförtnertätigkeit verwiesen werden, entschied das OLG Hamm in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, konnte ein ehemaliger Isolierhelfer seinen Beruf nicht mehr ausüben, weil er an Morbus Parkinson erkrankt war. Er litt insbesondere unter Tremor im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines sowie Störungen der Feinmotorik der rechten Hand. Ärztlich wurde ihm eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit bescheinigt.

Als der Parkinson-Kranke deshalb Leistungen seiner Berufsunfähigkeits-Versicherung beantragte, lehnte diese allerdings ab. Auch wenn der Mann seinen bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben vermöge, so könne er doch eine Alternativtätigkeit aufnehmen, beispielsweise als Pförtner. Deshalb, so die Assekuranz kaltschnäuzig, müsse er sich auf diesen Beruf verweisen lassen und könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen. Das OLG Hamm sah das allerdings anders (Urt. v. 16.01.2008 - 20 U 17/07).

Der Versicherte könne keine Tätigkeit mit Tag-Nacht-Wechselschicht ausüben, da er auf eine an den Tag-Nacht-Rhythmus gekoppelte, regelmäßige Medikation angewiesen sei. Er sei auch nicht in der Lage, Vermittlungsaufgaben mit Publikumsverkehr zu erfüllen. Zwar habe ein Sachverständiger bescheinigt, dass der Mann noch Aufgaben wahrnehmen könne, bei denen er lediglich "eine Schranke öffnen oder schließen" müsse. Pförtnerstellen ohne Nachtschicht, deren Anforderungsprofil sich allein darauf beschränke, Schranken oder Türen zu öffnen, so das Gericht, seien auf dem freien Arbeitsmarkt aber so gut wie nicht vorhanden.

Hinzu komme, so die Richter, dass die Tätigkeit, auf die ein Versicherter verwiesen werden solle, hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufes liegen dürfe. Bisher habe der Mann rund 2.500 Euro brutto verdient. Selbst wenn er eine Stelle als Pförtner ohne Einsatzmöglichkeit im Nachtdienst bekäme, so wäre damit maximal ein Bruttogehalt von 1.800 Euro zu erzielen. Diese Einbuße sei ihm nicht zuzumuten, so das Gericht. Die Versicherung könne den Mann nicht auf eine Pförtnertätigkeit verweisen, sondern sie müsse leisten, so das Urteil.
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