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Betrunken mit Elektro-Rollstuhl unterwegs

Gericht: Drei Monate Fahrverbot!

(lifePR) (Köln, )
Auch gegen den Fahrer eines Elektro-Rollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden. Das gilt zumindest dann, wenn er sich alternativ mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortbewegen kann, entschied das Amtsgericht Löbau in einem Urteil. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern entspreche den bei Radfahrern geltenden Grenzwerten. Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein auf den Rollstuhl angewiesener junger Mann spätabends mit seinem maximal 6 km/h schnellen Elektrogefährt auf dem Bürgersteig unterwegs gewesen. Als er in eine Polizeikontrolle geriet, wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰ festgestellt.

Das Amtsgericht Löbau verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Bewährungsstrafe und erteilte ihm zusätzlich drei Monate Fahrverbot (Urt.v. 7.6.07; Az.: 5 Ds 430 Js 17736/06). Er habe im Straßenverkehr - wozu auch der Bürgersteig gehöre - ein Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, dieses sicher zu beherrschen. Auch bei einem Elektro-Rollstuhl, so das Gericht, handle es sich um ein Fahrzeug, das der Fortbewegung im Straßenverkehr diene. Mit 1,66 ‰ sei der Mann absolut fahruntüchtig und deshalb außerstande gewesen, den Elektro-Rollstuhl sicher zu führen.

Zwar sei bei Rollstuhlfahrern nicht derselbe Grenzwert anzusetzen wie bei Autofahrern, da sie aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit nicht das gleiche Gefahrenpotenzial hätten wie ein Pkw. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit entspreche bei ihnen aber den bei Radfahrern weitgehend anerkannten Grenzwerten, d.h. sie liege bei etwa 1,6 ‰. Das, so das Gericht, folge aus dem in etwa vergleichbaren Gefährdungspotenzial: Ein Rollstuhl sei zwar weniger kippgefährdet und langsamer als ein Rad, das etwa 15 km schnell sei. Andererseits sei er aber schwerer und massiver, so dass ein Aufprall zu gravierenderen Personen- oder Sachschäden führen könne. Dies gelte umso mehr deshalb, weil Rollstühle – anders als Räder – auch inmitten vom Menschengruppen und innerhalb von Gebäuden genutzt würden.

Angesichts einschlägiger Vorstrafen des Mannes verhängte das Gericht eine Bewährungsstrafe. Außerdem erhielt er drei Monate Fahrverbot. Bei dem Elektro-Rollstuhl, so der Richter, handle es sich um ein Kraftfahrzeug, für das ein Fahrverbot erteilt werden könne. Das sei im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig, da der Mann nicht zwingend auf das Gefährt angewiesen, sondern in der Lage sei, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen und einen solchen auch besitze. Er habe deshalb weiterhin die Möglichkeit, seine täglichen Besorgungen zu erledigen und sein gewohntes Privatleben weiter zu führen.
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