Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann über Ebay einen gebrauchten Plasmamonitor unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Sofortpreis von 1.790 Euro erstanden. Die Beschreibung bei Ebay versprach u.a. einen "Top-Zustand". Außerdem gab der Verkäufer an: "Das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer". Doch bereits einen Tag nach Erhalt des Monitors rügte der Käufer gegenüber dem Verkäufer Mängel und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Wie ein Sachverständiger später bestätigte, wies der Bildschirm bereits bei Übergabe Einbrenn- bzw. Pixelfehler auf und der Lüfter erreichte nach 1,5 Stunden Betrieb einen Lautstärkepegel von 58 Dezibel. Der Verkäufer berief sich auf die vereinbarte Haftungsausschlussklausel, und der Fall landete vor Gericht.
Das LG Krefeld entschied, dass der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung der 1.790 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Plasmamonitors verlangen könne (Urt. v. 1.2.2008 – 1 S 119/07). Sowohl die Bildfehler als auch die übermäßige Geräuschentwicklung (über 50 Dezibel) stellten nicht unerhebliche Sachmängel dar, so das Gericht. Hinsichtlich dieser Defizite könne sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Zwar könnten die Ausdrücke "Top-Zustand" und "sieht echt klasse aus" noch als bloße Anpreisungen angesehen werden, mit denen der Verkäufer weder einen bestimmten Zustand garantieren noch deklarieren wollte. Anders verhalte es sich aber mit den Bezeichnungen "das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer", so die Richter. Dadurch habe der Verkäufer in seinem Ebay-Angebot Eigenschaften des Gerätes durch Beschaffenheitsangaben näher beschrieben und zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht, die später aber gefehlt hätten. In solchen Fällen habe der BGH, unabhängig davon, ob im Einzelfall Arglist anzunehmen sei, festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln ungültig seien.