Eine Familie bewohnte seit Jahren eine Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main. Der Vermieter hatte zunächst auch mit im Haus gewohnt, war dann jedoch zu seiner Lebensgefährtin ins 100 Kilometer entfernte Marburg gezogen. Den Umzug hatte er unternommen, obwohl er in Frankfurt arbeitete und fortan pendeln musste.
Etwa ein Jahr danach kündigte er seinen Mietern die Wohnung. Dies begründete er mit Eigenbedarf. Er leide seit Jahren an arteriellem Bluthochdruck und schweren Gefäßentzündungen (Vaskulitis); aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle in Frankfurt für ihn mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen verbunden. Deshalb wolle er unter der Woche wegen der kürzeren Anfahrtswege wieder in Frankfurt wohnen und nur die Wochenenden in Marburg verbringen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und weigerten sich, auszuziehen, und das Landgericht Frankfurt gab ihnen Recht (Urt. v. 5.10.2007; Az. 2-11 S 317/06).
Der Vermieter habe kein Recht dazu gehabt, seinen Mietern wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Darin, so die Richter, liege eine unzulässige Rechtsausübung, denn auch, wenn tatsächlich Eigenbedarf bestehen sollte, so habe der Mann diesen treuwidrig selbst herbeigeführt. Er sei von Frankfurt nach Marburg gezogen, obwohl er seinen zu der Zeit schon ebenso schlechten Gesundheitszustand gekannt und gewusste habe, dass er nach dem Umzug eine sehr weite Anfahrt zur Arbeit haben würde. Zwar sei nicht jede Fehlplanung oder Fehleinschätzung des Vermieters automatisch als treuwidriges Verhalten anzusehen, so die Richter. Der Vermieter handle aber jedenfalls dann dem Mieter gegenüber treuwidrig, wenn er die Eigenbedarfssituation zuvor schon erwartet habe oder zumindest hätte erwarten müssen. Das, so die Richter, sei hier der Fall gewesen.