Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Frau eine Eigentumswohnung in einer im Bau befindlichen Wohnanlage erworben. Nach der Fertigstellung zeigte sich allerdings, dass der Bauträger bei der Ausführung vom Aufteilungsplan abgewichen war: Die Terrassenplattierung der Nachbarwohnung, die laut Plan an der zwischen beiden Wohnungen liegenden Wand enden sollte, reichte bis unter das Badezimmerfenster der Frau. Diese fühlte sich dadurch in ihrem Wohngebrauch beeinträchtigt und verlangte eine Entfernung der Plattierung vor dem Fenster. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied (Urt. v. 29.05.2007 - 21 U 73/06).
Aufgrund der Grundrissplanung habe die Frau davon ausgehen dürfen, dass vor ihrem Badezimmerfenster keine - fremdem Sondernutzungsrecht unterliegende - Terrasse angelegt würde, sondern eine nicht besonders befestigte Außenanlage. Tatsächlich reiche der plattierte Bereich aber bis vor ihr Fenster. Diese Gestaltung der Fläche vermittle den Eindruck, dass sie eigens zum Aufenthalt der Bewohner der Nachbarwohnung bestimmt sei. Damit werde eine solche Nutzung geradezu vorgegeben.
Durch den Aufenthalt der Nachbarn vor ihrem Fenster sei die Frau in ihrem eigenen Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt, so die Richter. Die Tatsache, dass andere die Möglichkeit hätten, in den intimen Bereich ihres Badezimmers Einblick zu nehmen, könne sich negativ auf ihr Wohlbefinden auswirken und sie zu Verhaltensmaßnahmen nötigen, die ihre persönliche Freiheit erheblich beschränkten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Badezimmerfenster über eine Ornamentglasscheibe verfüge. Denn die Frau müsse es stets geschlossen halten, wenn sie verhindern wolle, dass die Wohnungsnachbarn in ihr Bad schauten.
Die Ausgestaltung der Außenanlage, so das Urteil, sei mit einem Mangel behaftet, der die Wohnqualität beeinträchtige. Der Bauträger sei daher zur Nachbesserung der erbrachten Werkleistung, d.h. zur Entfernung der Plattierung vor dem Badezimmerfenster, verpflichtet.