Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte in dem zugrunde liegenden Fall ein Mann eine neue Einbauküche zum Preis von 10.400 Euro gekauft. Nachdem die Möbel geliefert worden waren, bemerkte der Kunde einige störende Schattierungen an den hochglänzenden Küchenfronten. Er beschwerte sich darüber beim Händler. Dieser tauschte die Fronten daraufhin zweimal aus, konnte den optischen Mangel dadurch jedoch nicht beheben. Daraufhin wollte der Käufer die Küche nicht mehr haben und verlangte sein Geld zurück. Zumindest wollte er deutlich weniger für die Möbel zahlen. Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Mann nur fünf Prozent des Kaufpreises zurück verlangen könne (Az.: 27 U 133/06).
Es sei zwar davon auszugehen, so die Richter, dass die Küche einen unbehebbaren Mangel habe, da selbst der zweimalige Austausch der Fronten keine Änderung erbracht habe. Allerdings gebe dieser optische Fehler dem Käufer nicht das Recht, vom Vertrag zurück zu treten und den Kaufpreis zurück zu verlangen.
Der farbliche Gesamteindruck der Küchenfront sei weiß hochglänzend. Nur bei intensiver Betrachtung und frontalem Lichteinfall seien an einigen Stellen der Küchenfront kreisartige, wellige und geringfügig schimmernde Schattierungen wahrzunehmen. Da man nur unter besonderen Bedingungen, bei ungewöhnlicher, frontaler Beleuchtung, leichte Schattierungen erkennen könne, sei diese ästhetische Beeinträchtigung als unerheblich anzusehen, so das Gericht. Eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages könne sie keinesfalls rechtfertigen.
Gleichwohl, so die Richter weiter, könne der Händler nicht den vollen Kaufpreis beanspruchen. Der durch die Schattierungen bedingte Minderwert der Küche liege bei etwa fünf Prozent des Kaufpreises. Der Kunde könne daher 520 Euro zurück verlangen, so das Urteil.