Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Frau eine neue Einbauküche bestellt, die gegen Aufpreis bei ihr zu Hause komplett montiert und aufgebaut werden sollte. Nachdem die Möbel geliefert worden waren, kam es zu Unstimmigkeiten. Unter anderem forderte der Lieferant plötzlich zusätzlich "Verlade- und Transportkosten" für die Küche, die sich auf fast 500 Euro extra beliefen. Die Kundin war entsetzt und wollte nicht zahlen, und das OLG Zweibrücken gab ihr Recht (Urt. v. 12.7.2007; Az.: 4 U 156/06).
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sei, dürfe der Kunde grundsätzlich annehmen, dass der mit der An- und Abfahrt zu seiner Wohnung verbundene Aufwand im Montagepreis bereits mit einkalkuliert sei, entschieden die Richter.
Im vorliegenden Fall seien in dem Angebot des Lieferanten die Materialkosten und der Zeitaufwand für die Fertigung der Küchenmöbel aufgeführt worden. Außerdem, so die Richter, sei vereinbart worden, dass die Küche gegen eine zusätzliche Vergütung bei der Kundin montiert werden sollte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung von Verlade- und Transportkosten habe die Frau deshalb davon ausgehen können, dass dieser Aufwand im Montagepreis bereits mit berücksichtigt worden sei. Sie müsse die 500 Euro nicht zusätzlich zahlen, so das Urteil.