Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Vater mit seinem dreieinhalbjährigen Sohn ein Kaufhaus in Konstanz besucht. In dem Warenhaus befanden sich nur wenige Leute. Der Kleine spazierte einige Meter hinter seinem Papa her, der sich zwischendurch immer wieder nach ihm umschaute. Als er einmal nicht hinsah, stieß der Junge mit einer 79-jährigen Frau zusammen. Die alte Dame stürzte und brach sich dabei eine Kniescheibe. Wegen zahlreicher Komplikationen war sie danach lange Zeit in ärztlicher Behandlung. Später verklagte sie den Vater des Jungen auf 3.000 Euro Schmerzensgeld. Dieser habe seine elterliche Aufsichtspflicht verletzt, weil er sein Kind habe "alleine herumlaufen" lassen, so die 79-Jährige vor Gericht.
Das Amtsgericht Konstanz wies die Klage der alten Dame ab (Urt. v. 10.5.2007 – 4 C 43/07). Zwar habe der Vater zur konkreten Sturzzeit keine Sicht auf seinen dreieinhalbjährigen Sohn gehabt, so der Richter. Aber das begründe noch lange keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Kinder müssten prinzipiell zu selbstständigen Individuen erzogen werden, und es müssten ihnen deshalb gewisse Freiräume gewährt werden. Bei Sprösslingen, die sich - wie im vorliegenden Fall - im Kindergartenalter befänden, könne daher nicht verlangt werden, dass sie permanent an der Hand geführt oder ständig im Auge behalten würden. Das sei schlichtweg nicht praktikabel, so das Gericht. Weil sich außerdem nur wenige Leute in dem Kaufhaus befunden hätten, habe auch keine erhöhte Gefahrenlage vorgelegen. Zudem sei es für den Vater nicht voraussehbar gewesen, dass sein Kind möglicherweise eine altersbedingt nicht mehr ganz so standfeste Person habe umlaufen können, so der Richter.