Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte der Eigentümer eines Zweifamilienhauses seinem mit in dem Gebäude lebenden Mieter die Wohnung gekündigt. Noch vor dem fristgemäßen Ende des Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters wurde das Haus allerdings verkauft. Der hierzu abgeschlossene notariell beurkundete Vertrag stand unter der Bedingung, dass das Gebäude dem Erwerber vollständig geräumt übergeben werden würde.
Als der Mieter hiervon erfuhr, war er der Meinung, die Kündigung sei unwirksam gewesen, und es kam zum Prozess. Das Landgericht Stuttgart entschied den Streit zugunsten des Mieters (Urteil vom 25.01.2006; Az.:13 S 357/05):
Die erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus, so die Richter, solle dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Bewohnern Rechnung tragen. Sie sei deshalb ausgeschlossen, wenn dieses Verhältnis nicht mehr bestehe. Zum Beispiel weil - wie hier - der Vermieter ohnehin selbst ausziehen wolle und seinem Mieter nur kündige, damit das Haus unvermietet weiter verkauft werden könne. Diese Einschränkung des erleichterten Kündigungsrechts gelte selbst dann, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung zwar noch keine Veräußerung des Hauses plante, den Verkaufsentschluss aber noch vor dem Ende des Mietverhältnisses gefasst habe.
Im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag über das Haus noch vor Ende des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters beurkundet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen der Kündigung also entfallen, so das Gericht. Sie sei daher unwirksam gewesen.