Umtausch von Weihnachtsgeschenken Hat ein Weihnachtsgeschenk einen Fehler oder Defekt, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet: Er muss die mangelhafte Ware entweder reparieren oder dem Kunden einen intakten Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder sein Geld zurück verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
Wenn ein Weihnachtsgeschenk fehlerfrei ist, dem Beschenkten aber nicht passt oder gefällt, kann der Verkäufer entscheiden, ob er eine Rückgabe akzeptiert. Verpflichtet ist er dazu nicht. Die häufig verwendeten Hinweise der Händler, dass ein "Umtausch der Ware ausgeschlossen" sei, beziehen sich immer nur auf diesen so genannten Kulanzumtausch. Anders ist es im Versandhandel: Wer bei Versandhäusern oder im Online-Handel Waren bestellt, der hat grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen, auch bei völlig fehlerfreier Ware.
Wohnungsbrände durch Kerzen In der Weihnachtszeit kommt es des Öfteren zu Wohnungsbränden. Hausrats- oder Gebäudeversicherungen müssen hierfür nicht immer aufkommen. Wurde der Brand grob fahrlässig verursacht, so bekommt der Versicherte keinen Cent. Zwar dürfen Christbäume grundsätzlich mit Wachskerzen geschmückt werden (Schlesw. Holstein. OLG, Az.: 3 U 22/97). Allerdings sollten brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (LG Krefeld, Az.:5 O 422/05). Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, sie nur für 15 Minuten allein im Raum zu lassen, so das Amtsgericht Neunkirchen (Az.: 5 C 1280/95).
Zankapfel Weihnachtsgeld Streit gibt es auch immer wieder um das Weihnachtsgeld. Grundsätzlich gilt: Einen gesetzlichen Anspruch hierauf gibt es nicht; es kann aber z.B. in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so kann sich der Anspruch auch aus betrieblicher Übung ergeben. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des bisherigen Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen darf, dass auch weiterhin so verfahren wird wie bisher. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 10 AZR 705/96) ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber vorbehaltlos drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe bezahlt hat, ohne klarzustellen, dass hieraus kein Rechtsanspruch fürs nächste Jahr entstehen soll. Werden die Arbeitnehmer dagegen jedes Jahr schriftlich darüber informiert, dass es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung handelt, so kann keine betriebliche Übung entstehen.