Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) mitteilt, hatte sich in dem zugrunde liegenden Fall eine Frau, die eine Wohnung in unmittelbarer Nähe eines überwiegend für Klassenfahrten genutzten Jugendgästehauses bewohnte, über Störungen durch diese Anlage beschwert. Dabei ging es unter anderem um lautstarkes Feiern im Freien, Grillen sowie Fußballspiele auf dem Gelände der Jugendeinrichtung. Sie verklagte den Betreiber des Zentrums auf Unterlassung, bekam vor dem Amtsgericht Schöneberg aber nur zum Teil Recht (Az.: 3 C 14/07).
Die Nachbarin könne ein Unterlassen von Lärmbelästigungen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) verlangen. In der übrigen Zeit habe sie von feiernden oder sich laut unterhaltenden Jugendlichen ausgehende Geräusche dagegen zu dulden. Denn es sei zu berücksichtigen, so der Richter, dass die Gesellschaft am Erhalt von Jugendgästehäusern für Klassenfahrten ein zwingendes Bedürfnis habe.
Ein Unterlassen des Grillens und Fußballspielens auf dem Gelände könne die Nachbarin nicht verlangen. Gelegentliches Grillen, d.h. nicht häufiger als 25 mal im Jahr, das eine Dauer von 2 Stunden nicht überschreite und vor 21 Uhr stattfinde, sei als sozial adäquat hinzunehmen, so das Gericht, zumal der Grillplatz 30 Meter von der Wohnung der Nachbarin entfernt sei. Auch das Fußballspielen müsse die Dame hinnehmen, soweit es nicht häufiger als zweimal wöchentlich praktiziert werde, eine Dauer von 2 Stunden nicht überschreite und nur zwischen 9 und 20 Uhr stattfinde.
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