Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Autofahrer an einer Brückenauffahrt einen Mautschalter übersehen und deshalb kurz am rechten Rand geparkt, um ein Ticket lösen zu gehen. Die Fahrbahn war in diesem Bereich leicht abschüssig. Kurz nachdem der Mann ausgestiegen war und sich von seinem Fahrzeug entfernt hatte, setzte sich dieses in Bewegung und geriet auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte es mit einem Bus und wurde schwer beschädigt. Die über 13.000 Euro Schaden wollte der Pechvogel später von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben, doch die verweigerte die Zahlung. Begründung: Der Mann habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Fall ging vor Gericht, und das LG Karlsruhe entschied zugunsten des Autofahrers (Urt. v. 12.1.2007 – 3 O 93/06).
Die Versicherung habe nicht beweisen können, dass der Mann grob fahrlässig handelte und müsse daher leisten, so das Urteil. Bei leichtem Gefälle reiche es normalerweise aus, entweder den ersten Gang einzulegen oder die Handbremse anzuziehen, um ein Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass der Versicherte weder das eine noch das andere getan habe, so die Richter.
Wenn der Mann gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, dann hätte der Pkw laut Sachverständigengutachten schon während des Abstellens wegrollen müssen, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Das Fahrzeug sei vielmehr erst in Bewegung geraten, als sich der Mann schon von ihm entfernt hatte. Dies sei nur dadurch zu erklären, wenn es für kurze Zeit durch Haftreibung von Bremsanlage oder Getriebe am Wegrollen gehindert wurde. Entweder, so die Richter, weil die Handbremse nur unvollständig angezogen oder der erste Gang nicht ganz korrekt eingelegt worden sei.
Ein Autofahrer, der eine der beiden möglichen Sicherungsmaßnahmen treffe, sie jedoch versehentlich nicht ganz korrekt ausführe, handle noch nicht grob fahrlässig. Jedenfalls bei einem nur leichten Gefälle, so die Richter, könne ein solcher Fehler auch einem sorgfältigen Autofahrer unterlaufen und begründe noch keinen groben Pflichtenverstoß. Die Versicherung müsse daher zahlen, so das Urteil.