Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann einen gebrauchten - laut Vertrag unfallfreien - Pkw gekauft. Nach der Übergabe des neun Jahre alten Wagens bemerkte er an diesem rundum diverse Vorschäden: kleine Beulen, Schrammen, Kratzer und Streifschäden. Diese hatte der Verkäufer ausgebessert und überlackiert.
Der Käufer verlangte daraufhin sein Geld zurück. Der Wagen, so meinte er, sei mangelhaft, denn entgegen der vertraglichen Vereinbarung weise er Unfallschäden auf. Das OLG Karlsruhe sah das jedoch anders (Urt. v. 29.08.2007 - 7 U 111/07).
Das Fahrzeug, so die Richter, sei nicht mangelhaft, und der Käufer könne nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Parteien hätten zwar durch schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass der Wagen keine Unfallschäden habe; solche lägen hier aber auch nicht vor. Der Begriff der Unfallfreiheit werde im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besage, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden fielen nicht unter diesen Begriff.
Der Pkw weise rundherum "Parkschäden" unterhalb der Fensterscheiben (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden) auf, die darauf beruhten, dass der Vorbesitzer beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage wiederholt am Tor hängen geblieben sei. Zudem seien kleinere Spachtelarbeiten im Bereich des hinteren linken und rechten Kotflügels durchgeführt und eine Neulackierung unterhalb der Fensterscheiben vorgenommen worden. Bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug seien geringfügige ausgebesserte "Parkschäden" an verschiedenen Stellen durchaus nahe liegend, so die Richter. Die reparierten Beschädigungen stellten keinen Unfallschaden dar, sondern seien als bloße Bagatellen anzusehen.