Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Autofahrer an einer roten Ampel angehalten. Vor ihm wartete bereits ein Motorradfahrer auf Grün. Als die Lichtzeichenanlage umsprang, fuhren beide zügig an. Der Autofahrer zog seinen Wagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um den Biker zu überholen. Allerdings befand sich in nur etwa 20 Metern Entfernung eine Fahrbahnverengung. Für den Pkw-Fahrer war auch erkennbar, dass er den Überholvorgang wegen dieser Engstelle auf keinen Fall würde zu Ende führen können, ohne dass der Biker stark abbremste.
Kurz vor Erreichen der Verengung zog der Autofahrer nach rechts und drängte das Zweirad in Richtung Bordsteinkante. Als der Motorradfahrer sah, dass ihm der Pkw gefährlich nahe kam, bremste er stark ab, da er ansonsten gegen die hohe Bordsteinkante geprallt wäre. Später erstattete der Biker Anzeige gegen den Autofahrer. Dieser, so meinte er, habe sich der Nötigung strafbar gemacht. Das OLG Düsseldorf teilte diese Meinung jedoch nicht (Beschl. v. 9.8.2007 - 5 Ss 130/07 - 61/07 l).
Nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß sei gleich als Nötigung einzustufen, so die Richter. Im heutigen Straßenverkehr komme es ständig vor, dass sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig behinderten. Ein solches Verhalten könne zwar ordnungswidrig oder mitunter auch strafbar sein. Von Nötigung könne man aber nur dann sprechen, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei und nicht dessen bloß mit in Kauf genommene Folge. Klassische Beispiele einer Nötigung im Straßenverkehr seien etwa das Ausbremsen, das Bedrängen durch dichtes Auffahren oder das absichtliche Abdrängen. In einem "bloß" rücksichtslosen Überholen liege dagegen noch keine Nötigung, denn dabei gehe es dem Überholenden lediglich darum, möglichst schnell vorwärts zu kommen.
Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Autofahrer ein anderes Ziel verfolgte, als zügig voranzukommen. Dass dies auf Kosten des Bikers geschah, sei nur die in Kauf genommen Folge seiner Fahrweise gewesen, nicht aber deren Zweck, so das OLG. Der Autofahrer habe sich daher nicht der Nötigung strafbar gemacht. Die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen könnte, ließen die Richter offen und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.