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„Hämmer-“ statt „Hammerurlaub“ auf Bali

Gericht: Minderung von zwei Dritteln gerecht

(lifePR) (Köln, )
Sanierungsarbeiten in einer Hotelanlage, die über elf Tage andauern und einen Aufenthalt auf dem Zimmer unmöglich machen, können eine Reisepreisminderung von zwei Dritteln rechtfertigen. So entschied das Amtsgericht Köln in einem Fall, über den der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet. Ein Ehepaar hatte eine Bali-Reise mit elftägigem Aufenthalt in Legian sowie einer dreitägigen Busrundreise für insgesamt 2.998 Euro gebucht. Im Hotel angekommen, erlebten sie die erste Enttäuschung. Statt im gebuchten "Superior-Zimmer" brachte man das Paar in einem "Family-Zimmer" unter. Doch das war noch nicht alles. Das Zimmer befand sich in einem Bereich der Hotelanlage, in dem Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Von morgens 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr bohrten, sägten und hämmerten die Bauarbeiter unentwegt. Sie schlugen Fliesen ab, stemmten Wände auf und schnitten Steine. An einen Aufenthalt im Zimmer oder gar an Mittagsruhe war nicht zu denken. Die Eheleute beschwerten sich bei der Reiseleitung über die Lärm- und Staubbelästigungen, doch nichts passierte. Zurück in Deutschland erstattete ihnen der Reiseveranstalter 500 Euro. Doch dem Paar war das zu wenig und es zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Köln sprach den Eheleuten weitere 1.070 Euro zu (Urt. v. 28.08.2007, Az.: 133 C 640/05). Urlauber, die in ihrem Zimmer tagsüber ständig Baulärm und -staub ausgesetzt seien, hätten nicht nur mit einfachen Unannehmlichkeiten zu kämpfen, sondern erhielten eine mangelhafte Reiseleistung, so das Gericht. Die Eheleute hätten sich nie unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer aufhalten und insbesondere keine Mittagsruhe halten können. Angesichts dessen, dass es sich bei der Unterkunft - neben der Beförderung – um die einzig wesentliche Reiseleistung gehandelt habe, sei eine Reisepreisminderung von zwei Dritteln gerechtfertigt, so der Amtsrichter. Da die Rundreise unbeanstandet verlaufen sei, habe man allerdings nur den auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil mindern dürfen.
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