Das Amtsgericht Köln sprach den Eheleuten weitere 1.070 Euro zu (Urt. v. 28.08.2007, Az.: 133 C 640/05). Urlauber, die in ihrem Zimmer tagsüber ständig Baulärm und -staub ausgesetzt seien, hätten nicht nur mit einfachen Unannehmlichkeiten zu kämpfen, sondern erhielten eine mangelhafte Reiseleistung, so das Gericht. Die Eheleute hätten sich nie unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer aufhalten und insbesondere keine Mittagsruhe halten können. Angesichts dessen, dass es sich bei der Unterkunft - neben der Beförderung – um die einzig wesentliche Reiseleistung gehandelt habe, sei eine Reisepreisminderung von zwei Dritteln gerechtfertigt, so der Amtsrichter. Da die Rundreise unbeanstandet verlaufen sei, habe man allerdings nur den auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil mindern dürfen.
„Hämmer-“ statt „Hammerurlaub“ auf Bali
Gericht: Minderung von zwei Dritteln gerecht
Das Amtsgericht Köln sprach den Eheleuten weitere 1.070 Euro zu (Urt. v. 28.08.2007, Az.: 133 C 640/05). Urlauber, die in ihrem Zimmer tagsüber ständig Baulärm und -staub ausgesetzt seien, hätten nicht nur mit einfachen Unannehmlichkeiten zu kämpfen, sondern erhielten eine mangelhafte Reiseleistung, so das Gericht. Die Eheleute hätten sich nie unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer aufhalten und insbesondere keine Mittagsruhe halten können. Angesichts dessen, dass es sich bei der Unterkunft - neben der Beförderung – um die einzig wesentliche Reiseleistung gehandelt habe, sei eine Reisepreisminderung von zwei Dritteln gerechtfertigt, so der Amtsrichter. Da die Rundreise unbeanstandet verlaufen sei, habe man allerdings nur den auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil mindern dürfen.