In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seiner Versicherung einen Schaden am Handy gemeldet und behauptet, das Gerät sei heruntergefallen und funktioniere seitdem nicht mehr. Die Ermittlungen der Assekuranz ergaben jedoch, dass der Schaden sich gar nicht so ereignet haben konnte, wie der Mann behauptete: Nach Zeugenaussagen war das Handy zwar tatsächlich heruntergefallen. Allerdings gaben die Befragten übereinstimmend an, dass es bei dem Sturz in zwei Teile zersprungen sei, was laut Sachverständigengutachten durch einen bloßen Aufprall auf den Boden gar nicht hätte passieren können. Vielmehr, so das Ergebnis der Ermittlungen, müsse bereits eine Vorschädigung des Mobiltelefons vorgelegen haben. Hinzu kam, dass das elektrische Leitungsband bei dem Sturz nachweislich nicht zerstört worden war, der Versicherte das Handy seiner Versicherung aber später mit zerrissenem Leitungsband vorlegte.
Die Assekuranz verweigerte daraufhin nicht nur die Zahlung. Sie forderte außerdem selbst Schadensersatz von dem Kunden: 120 Euro Sachverständigenkosten sowie 200 Euro anteilige Personalkosten für die Bearbeitung des Schadensfalls. Zu Recht, wie das Amtsgericht Grimma entschied (Urt. v. 11.9.2007; Az.: 4 C 134/07)
Das Handeln des Versicherten stelle eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar, und der Mann sei der Versicherung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er ihr durch sein Verhalten zugefügt habe. Hierzu, so der Amtsrichter, gehörten nicht nur die im Laufe der Ermittlungen angefallenen Sachverständigenkosten. Auch die anteiligen Personalkosten könne die Assekuranz ersetzt verlangen. Zwar gehöre die Bearbeitung von Schadensfällen ohnehin zum allgemeinen Geschäft der Versicherung. Gehe der durch einen Schadensfall verursachte Aufwand aber über das normale Maß hinaus, weil eine falsche Schadensmeldung erfolgt sei, so könne die Versicherung den erhöhten Verwaltungsaufwand vom Verursacher ersetzt verlangen. Der Mann habe also insgesamt 320 Euro an das Unternehmen zu zahlen, so das Urteil.