Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war eine Frau, die in der Halle einer Einkaufspassage auf ihre Tochter wartete, von einer Händlerin angesprochen worden. Der redegewandten Verkäuferin gelang es dabei, die Dame zum Erwerb einer teuren Bügelpresse zu bewegen. Später bereute die Kundin den übereilten Entschluss und widerrief ihre Erklärung. Die Händlerin wollte dies aber nicht gelten lassen, und so traf man sich vor Gericht.
Das LG Dresden entschied, dass die Verbraucherin ein Widerrufsrecht habe, da der Verkauf als so genanntes "Haustürgeschäft" anzusehen sei (Az.: 13 S 299/06). Als solches seien nicht nur Verträge einzustufen, die tatsächlich an der Haustür geschlossen würden. Auch Geschäfte, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen - z.B. am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in einem öffentlich zugänglichen Bereich - zustande kämen, fielen darunter. Ein solcher Bereich, so die Richter, könne auch die Halle einer Einkaufspassage sein, denn sie habe keinen offenkundig gewerblichen, unmittelbar auf den Verkauf von Waren abzielenden Charakter, sondern diene den Passanten zu Fortbewegung und Aufenthalt.
Entscheidend für den besonderen Schutz des Verbrauchers bei "Haustürgeschäften" sei, dass der Gewerbetreibende von sich aus auf den Kunden zugehe, dieser auf die Verhandlungen also nicht vorbereitet sei. Und dieses Überraschungsmoment, so das Gericht, könne es auch in Einkaufspassagen geben, wenn der Verbraucher in den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen zwischen den Geschäften angesprochen werde.
Die Kundin habe im vorliegenden Fall nicht damit rechnen müssen, dass sie in der Halle in ein Verkaufsgespräch über eine Bügelpresse hineingezogen werden würde, zumal derartige elektrische Großgeräte nicht einmal in den Läden der Einkaufspassage angeboten würden. Die Frau habe ihre Erklärung daher ohne Angabe von Gründen widerrufen dürfen, so das Gericht.