Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Paar in seiner Wohnung Schimmelbildung festgestellt, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche waren davon betroffen. Sie wandten sich daraufhin an den Vermieter und minderten die Miete. Der wollte dies aber nicht hinnehmen und verlangte volle Zahlung. Seiner Meinung nach waren die Mieter selbst für den Schimmel verantwortlich. Der Schaden sei auf ihr unzureichendes Lüftungsverhalten zurückzuführen, erklärte er. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah das jedoch anders (Urt. v. 9.7.2007; Az.: 33 C 1906/06-31).
Normalerweise genüge es, eine Wohnung zweimal täglich für 10 bis 20 Minuten zu lüften, um Schimmelbildung vorzubeugen. Im vorliegenden Fall sei dies dagegen nicht ausreichend gewesen. Aufgrund einer besonders dünnen Nordwand und wegen an den Fenstern angebrachter Metallrahmen hätten die Räume circa fünfmal täglich quergelüftet werden müssen, um Feuchtigkeitsschäden überhaupt verhindern zu können. Dies, so das Gericht, sei aber nicht zumutbar.
Da die Mieter nachts schliefen, würde fünfmaliges Lüften bedeuten, dass sie tagsüber etwa alle zwei Stunden für 10 bis 20 Minuten die Fenster öffnen müssten. Das, so der Amtsrichter, könne von keinem Mieter verlangt werden. Die Wohnung sei als mangelhaft anzusehen, und die Mieter hätten die Miete daher zu Recht gemindert, so das Urteil.