Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann im Internet ein Auto-Reisezugticket für den achten August gebucht. Auf der ersten Seite des Buchungsdialoges wies der Anbieter darauf hin, dass eine kostenlose Stornierung des Tickets "bis 3 Tage vor Abfahrt" möglich sei. Auf einer anderen Seite des Internetauftritts, die außerhalb dieses Buchungsdialoges lag, stand dagegen unter "Beförderungsbedingungen", bei Ticketrückgabe ab dem sechsten Tag vor Fahrtantritt seien 50 Prozent des Beförderungspreises zu zahlen.
Als der Kunde nicht in der Lage war, die Fahrt anzutreten, rief er am fünften August beim Anbieter an und wollte das Ticket stornieren. Dort erklärte man ihm, dies sei jetzt nicht mehr möglich, da bereits der dritte Tag vor Fahrtantritt angebrochen sei. Im Übrigen, so hieß es, müsste er jedenfalls 50 Prozent des Reisepreises zahlen, wenn er stornieren wolle. So stehe es in den Beförderungsbedingungen. Der Kunde war empört und erhob Klage, und das Amtsgericht Dortmund gab ihm Recht (Az. 104 C 983/06).
Der Kunde sei rechtzeitig und wirksam vom Vertrag zurückgetreten, so der Amtsrichter. Zwar sei die Formulierung "bis drei Tage vor Abfahrt" doppeldeutig. Zweifel bezüglich der Auslegung einer Geschäftsbedingung gingen jedoch zu Lasten des Anbieters und nicht zu Lasten des Kunden. Deshalb, so das Gericht, sei hier davon auszugehen, dass die Stornierung bis einschließlich drei Tage vor Abfahrt möglich gewesen sei.
Der Mann brauche auch keinesfalls 50 Prozent des Beförderungspreises zu zahlen, so der Richter weiter. Denn ein Kunde müsse, wenn nach den Angaben auf der ersten Bildschirmseite eines Buchungsdialogs eine kostenlose Stornierung möglich sei, nicht damit rechnen, dass im weiteren Verlauf des Internetauftritts bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Angabe abgewichen werde. Er bekomme sein gesamtes Geld zurück, so das Urteil.