So waren zwei Männer in Niedersachsen zu späterer Stunde aneinander geraten. Plötzlich eskalierte der zunächst eher harmlose Wortwechsel: Der ältere, stark alkoholisierte Mann boxte dem jüngeren in den Magen. Dieser machte daraufhin einen Schritt zurück und verpasste seinem Kontrahenten einen wuchtigen Fausthieb ins Gesicht. Der Schlag ließ den "wie eine Eiche" rücklings zu Boden fallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf das Pflaster aufschlug. Dabei zog sich der ältere Mann einen komplizierten Schädelbruch zu. Für die finanziellen Folgen sollte der Verursacher aufkommen, und der wollte dafür seine Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen. Doch die weigerte sich, und der Fall ging vor Gericht. Das OLG Celle sprach dem Versicherten den Deckungsschutz zu (Urt. v. 22.11.2007 – 8 U 105/07). Mit dem gezielten, wuchtigen Schlag habe der junge Mann zwar eine Gesichtsverletzung seines Gegners, einen Zahnverlust oder einen Sturz billigend in Kauf genommen, so das Gericht. Es könne aber nicht angenommen werden, dass ihm bewusst gewesen sei, mit dem Faustschlag weitere Schäden, wie z.B. schwere Schädel-Hirnverletzungen, zu verursachen. Selbst wenn solche Folgen nicht schlechthin außerhalb jeder Lebenserfahrung lägen, seien sie andererseits auch nicht so wahrscheinlich, dass ein den Versicherungsschutz ausschließender bedingter Vorsatz angenommen werden könne, so die Richter.
Weniger Glück hatte dagegen ein junger Rabauke aus Westfalen. Während eines Streits hatte dieser seinem Widersacher mit einem gezielten Faustschlag die linke Augenhöhle zertrümmert. Auch hier wollte die Privathaftpflicht-Versicherung nicht zahlen. Und zu Recht, wie das OLG Hamm entschied (Az.: 20 U 159/05). Wer von unten gezielt mit der Faust nach oben in das Gesicht des anderen schlage, handle nicht reflexartig, so die Richter. Er rechne dann nicht nur mit blauen Flecken, sondern nehme schwere Verletzungen im Gesicht seines Gegners in Kauf. Solch bedingter Vorsatz schließe wiederum den Versicherungsschutz aus, so das Gericht.