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"Kölner Teller" als Stolperfalle

Gericht wies Klage alter Dame ab

(lifePR) (Köln, )
Wer auf einem Kundenparkplatz vom Fußgängerweg abkommt, muss offensichtliche Gefahrenquellen nach Möglichkeit umgehen oder versuchen, sie mit besonderer Sorgfältigkeit zu überwinden. Fällt er trotzdem hin und verletzt sich dabei, wird er in der Regel den Kaufhausbetreiber nicht zur Haftung heranziehen können, wie ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld zeigt.

Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet: Eine 80-jährige Frau hatte während der Mittagszeit ihr Auto auf dem Parkplatz eines neu eröffneten Supermarktes abgestellt. Auf der Suche nach einem Einkaufswagen verlor die Dame im Trubel ein wenig den Überblick. So überquerte sie den Bereich, der eigentlich für den Pkw-Verkehr vorgesehen war, anstatt den in unmittelbarer Nähe befindlichen Fußgängerweg (Zebra-Streifen) zu benutzen. Dabei stolperte sie über einen so genannten "Kölner Teller". Es handelt sich dabei um bis zu fünf Zentimeter hohe, silberne Bremswellen mit einem Durchmesser von 25 bis 30 Zentimetern, die zur Verkehrsberuhigung eingesetzt werden. Bei dem Sturz brach sich die Frau beide Arme. Vom Betreiber des Supermarktes verlangte sie später Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatten die Verantwortlichen allein wegen der Installation derartiger "Tretminen" gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Das LG Bielefeld sah das aber ganz anders und wies die Klage der Dame ab (Urt. v. 20.6.2007 – 5 O 161/07).

Die Ansprüche der Frau seien unbegründet, da sie den Unfall ganz einfach hätte vermeiden können, so das Urteil. Zwar treffe den Supermarktbetreiber auch in für den Pkw-Verkehr vorhergesehenen Bereichen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern. Denn es sei üblich, dass die Parkplatzflächen großer Kaufhäuser insgesamt von Kunden zu Fuß genutzt würden. Doch verstießen die Verantwortlichen allein wegen der Installation der "Kölner Teller" nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Wichtig sei, dass die Bremswellen von Fußgängern gefahrlos passiert werden könnten. Und das sei hier möglich gewesen, so die Richter. Leider sei die ältere Dame den "Kölner Tellern" aber nicht ausgewichen, sondern habe versucht, sie ohne zwingende Veranlassung zu überqueren. Dabei habe sie ganz offensichtlich die Gefährlichkeit der Bremswellen unterschätzt. Die Frau könne für ihre eigene Unaufmerksamkeit im Nachhinein jedoch nicht den Supermarktbetreiber verantwortlich machen, so das Gericht.
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