Laut Meldung des Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) hatte ein Hauseigentümer nach starken Regenfällen einen Wassereintritt in seinen Keller festgestellt. Dieser beruhte auf einer Verstopfung des Regenkanalabflussrohres durch Wurzeleinwuchs von einer Lärche auf dem Nachbargrundstück. Der 20 Meter hohe Baum war Jahrzehnte zuvor von einem früheren Grundstückseigentümer in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze angepflanzt worden.
Infolge des Wassereintritts mussten nicht nur die Kellerräume ausgeräumt und trockengelegt, die Regenkanalrohre freigelegt und eingedrungene Wurzeln entfernt werden. Es wurden außerdem Gartenzäune, Grenzbepflanzung, Rasen und Teile der Pflasterung erneuert. Dadurch entstanden dem Eigentümer nach eigenen Angaben Kosten von über 20.000 Euro. Diese Summe wollte er von seinen Nachbarn einklagen, jedoch ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2007 - I-22 U 6/07).
Den Eigentümern der Lärche sei kein schuldhaftes Verhalten, insbesondere keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, anzulasten, die zum Schadensersatz verpflichten könnte, so die Richter. Es sei nicht nur zu berücksichtigen, dass die Lärche nicht von ihnen, sondern vom Voreigentümer des Grundstücks gepflanzt worden sei; die jetzigen Eigentümer hätten die drohende Beschädigung des Regenrohres auch nicht vorhersehen können. Ein Wurzeleinwuchs sei nur bei Vorschädigung von Rohren möglich. Wurzeln könnten nicht aktiv in Leitungen eindringen, sondern nur durch bereits vorhandene Risse eintreten. Ein rein vorsorgliches Fällen des Baumes/ Kappen der Wurzeln, so das Gericht, wäre den Eigentümern indes nicht zumutbar gewesen.
Allerdings, so die Richter, habe der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung des reinen Wurzeleinwuchses gehabt. Hierfür komme es nicht auf ein Verschulden der Baumeigentümer an, sondern nur darauf, dass von deren Grundstück eine Störung des nachbarlichen Eigentums ausgehe, was hier der Fall gewesen sei. Nachdem der durch die Wurzeln beeinträchtigte Nachbar diese inzwischen selbst beseitigt habe, könne er von den Eigentümern der Lärche die dafür aufgewendeten Kosten erstattet verlangen. Dies seien aber nur rund 260 Euro, die für Ursachenfindung des Wassereintritts, Wurzelentfernung und Rohrerneuerung angefallen seien. Für Maßnahmen, die nicht nur der Beseitigung der primären Störung dienten, sondern der Beseitigung der weiteren Folgen, z.B. Feuchtigkeitsschäden im Keller, könne er dagegen keinen Ausgleich verlangen, so das Gericht.