Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Fahrradhersteller in seinem Onlineshop Räder angeboten und damit geworben, dass die "unverbindliche Herstellerpreisempfehlung" wesentlich höher liege als sein Angebotspreis. Tatsächlich hatte er den "Herstellerpreis" aber frei erfunden, um Käufern zu suggerieren, dass sie bei ihm ein lohnendes Schnäppchen machen könnten. Ein Mann erwarb bei dem Onlinehändler mehrere Fahrräder. Später entdeckte er jedoch den Schwindel und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages. Zu Recht, wie das Landgericht Bielefeld entschied (Urteil vom 15.05.2007; Az.: 20 S 136/06).
Mit der Angabe des erfundenen "unverbindlichen Herstellerpreises" habe der Händler dem Kunden vorgespiegelt, dass die Räder normalerweise über Zwischenhändler vertrieben würden, denen der Hersteller eine Preisempfehlung gebe. Tatsächlich sei der Onlinehändler aber selbst der Hersteller, verkaufe nur direkt an Endverbraucher und es existierten weder Zwischenhändler noch eine "Herstellerpreisempfehlung"
Damit, so das Gericht, sei bei dem Kunden die Vorstellung geweckt worden, dass er ein besonders gutes Geschäft mache und die Fahrräder viel günstiger erwerbe, als dies im Handel möglich wäre. Hierin sei eine arglistige Täuschung zu sehen, die für den Kaufentschluss des Kunden zumindest mit ursächlich geworden sei. Der Käufer habe deshalb das Recht, den Vertrag anzufechten und sein Geld zurück zu fordern, so das Urteil.