Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Autofahrerin ihren Pkw in einer engen Straße geparkt und zum Bordstein etwa 25 cm Platz gelassen. Damit ragte das Fahrzeug seitlich deutlich über die mit weißen Linien gekennzeichnete Parkflächenmarkierung hinaus und war weniger als einen halben Meter von dort verlaufenden Straßenbahnschienen entfernt. Die Polizei setzte den Pkw daraufhin um und stellte der Frau die Umsetzungskosten in Rechnung. Zu Recht, wie das VG Berlin entschied (Urt. v. 20.9.2007; Az.: VG 11 A 884/06).
Grundsätzlich bedeute eine Parkflächenmarkierung nur, dass das Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt sei, so das Gericht. Das Parken auf oder außerhalb der Linien stelle für sich genommen noch keinen Parkverstoß dar. Darin könne aber ein sonstiger Verkehrsverstoß liegen.
Im vorliegenden Fall habe die Parkflächenmarkierung dazu gedient, eine Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs zu vermeiden. Die seitlich stets leicht auspendelnden Bahnen sollten die schmale Straße gefahrlos zügig passieren können und nicht durch allzu großzügig am Straßenrand parkende Fahrzeuge behindert werden. Dadurch, dass die Autofahrerin nur 40 Zentimeter von den Schienen entfernt - d.h. im Fahrraum eines Schienenfahrzeuges - hielt und den Verkehr behinderte, habe sie gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Die Polizei habe das Recht gehabt, diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und den Pkw umzusetzen. Die Kosten dafür habe die Autofahrerin zu tragen, so das Urteil.