Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Frau ihren Lebensgefährten mit in ihre Eigentumswohnung aufgenommen. Da das Haus sehr hellhörig war, fühlte dieser sich ständig durch Geräusche aus der ein Stockwerk höher gelegenen Wohnung gestört, die vom Eigentümer an zwei Frauen - Mutter und Tochter - vermietet war. Der Mann geriet über die "Ruhestörungen" derart in Rage, dass er ständig mit Gegenständen gegen die Decke klopfte und die beiden Mieterinnen massiv beschimpfte, bedrohte und beleidigte. Dabei gebrauchte er u.a. Ausdrücke wie "Ausländerpack" und "Asoziale". Vorfälle dieser Art ereigneten sich nahezu täglich. Die Frauen beschwerten sich bei ihrem Vermieter. Als keine Besserung eintrat, zogen sie schließlich aus. Dem Eigentümer der oberen Wohnung gelang es erst sechs Monate später, neue Mieter zu finden. Den dadurch bedingten Mietausfallschaden wollte er von der Eigentümerin der unteren Wohnung ersetzt haben. Nachdem er vor dem Landgericht Saarbrücken damit zunächst keinen Erfolg hatte, gab ihm das Oberlandesgericht schließlich Recht (Beschluss vom 04.04.2007 - 5 W 2/07).
Jeder habe sein Wohnungseigentum so zu benutzen, dass es dadurch für die anderen Eigentümer nicht zu Nachteilen oder Störungen komme, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgingen. Er habe, so die Richter, auch dafür zu sorgen, dass Personen, denen er seine Wohnung zur Mitbenutzung überlasse, sich ebenfalls an diese Verpflichtung hielten. Versäume er dies, so sei er anderen Wohnungseigentümern zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Im vorliegenden Fall gingen von dem Lebensgefährten der Wohnungseigentümerin Störungen für die Nachbarn aus, so die Richter weiter. Denn hierunter sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Auch Beschimpfungen und andere psychische Beeinträchtigungen könnten darunter fallen. Insbesondere dann, wenn durch sie der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung in erheblichem Umfang gehindert werde; etwa weil - wie hier - kein unbeschwerter Zugang mehr gewährleistet sei. Für die von ihrem Wohnungseigentum ausgehende Störung müsse die Frau haften. Die Richter hoben den Beschluss des Landgerichts auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurück.