Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte die Vermieterin eines Reihenhauses von ihren Mietern die Entfernung einer Terrassenüberdachung in Form eines Pavillonzeltes gefordert, das diese auf der Rückseite des Hauses aufgestellt hatten. Sie berief sich dabei unter anderem auf eine im Mietvertrag enthaltene "Gartenordnung", nach der das Aufstellen von Sommerlauben, Pfählen und ähnlichen Aufbauten nicht gestattet sei. Als die Mieter nicht auf ihr Zelt verzichten wollten, traf man sich vor Gericht. Dieses entschied zugunsten der Mieter (Urt. v. 30.8.2007; Az.: 311 S 40/07).
Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf die Entfernung des Zeltes, so die Richter. Das Aufstellen einer derartigen Terrassenüberdachung gehöre zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Nutzung von Garten und Terrasse umfasse regelmäßig auch das Aufstellen von Gartenmöbeln und ähnlichen Gegenständen. Das Zelt, so die Richter weiter, sei auch nicht mit den durch den Mietvertrag verbotenen Aufbauten (Lauben etc.) zu vergleichen, da es nicht dauerhaft in Boden oder Mauerwerk verankert sei.
Auch die Tatsache, dass das Pavillonzelt teilweise über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinausrage, rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn den Nachbarn entstünden dadurch keinerlei Beeinträchtigungen, sondern die Situation sei eher mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirmes vergleichbar, das ebenfalls einem normalen Mietgebrauch entspreche.
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