Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte der Mieter einer Halle im Verlauf mehrerer Jahre wiederholt Feuchtigkeitseintritte zu beklagen. Diese reichten von geringfügigem Tröpfeln bis hin zu massiven Wassereinbrüchen. Der Vermieter ließ nach jedem Wassereintritt die betroffene Stelle abdichten, eine nachhaltige Besserung der Situation wurde dadurch aber nicht erreicht. War ein einzelnes "Leck" abgedichtet, so kam vielmehr schon wenig später an einer anderen Stelle Wasser durch das Dach. Der Vermieter stellte zwar eine Erneuerung des schadhaften Flachdachs in Aussicht, nahm diese aber nicht vor. Als die Feuchtigkeitseintritte immer häufiger wurden und es schließlich innerhalb von nur einem Jahr zu fünf stärkeren Wassereinbrüchen kam, erklärte der Mieter die fristlose Kündigung und stellte die Zahlung der Miete ein. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschied (Urt. v. 20.09.2007; Az.: I-10 U 46/07).
Der Mieter sei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, so das Urteil. Ein solcher liege vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt bzw. entzogen werde. Das sei hier der Fall gewesen. Der Vermieter, so die Richter, hätte dafür sorgen müssen, dass sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befand, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhinderte, sodass eine Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen vermieden würde. Diese Verpflichtung, so die Richter, habe er nicht erfüllt. Statt eine den Umständen nach gebotene Dachsanierung vorzunehmen, habe er sich mit Einzelreparaturmaßnahmen begnügt, die zur dauerhaften Mangelbeseitigung überhaupt nicht geeignet gewesen seien.
Zwar könne der Mieter dem Vermieter im Regelfall nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise er einen Mangel zu beseitigen habe, so das OLG. Mieter müssten sich aber andererseits auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen zufrieden geben, sondern könnten eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - über Jahre hinweg durch Dachundichtigkeiten immer wieder zu Feuchtigkeitseintritten komme und nach der Abdichtung einzelner "Lecks" die Gefahr eines jederzeitigen neuen Wassereintritts an anderer Stelle bestehe, dürfe sich der Vermieter nicht mit punktuellen Einzelreparaturen begnügen.