Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Paar eine Drei-Zimmer-Wohnung gemietet, in die dicht schließende isolierverglaste Fenster neu eingebaut worden waren. Wenige Monate nach dem Einzug trat in der Wohnung Schimmel auf, durch den unter anderem die neuen Schlafzimmermöbel der Mieter stark beschädigt wurden. Die wandten sich daraufhin an den Vermieter und verlangten neben Schadensersatz für das Mobiliar das Anbringen einer Wärmedämmung außen an der Hauswand. Der Vermieter weigerte sich und vertrat die Ansicht, die Mieter seien selbst an dem Schaden schuld, da sie die Möbel zu dicht an die Wand gestellt hätten. Er war auch nicht bereit, eine Außendämmung am Haus anzubringen, sondern wollte die Wände allenfalls von innen isolieren, da dies kostengünstiger sei. Der Fall ging vor Gericht, und das Landgericht Mannheim entschied zugunsten der Mieter (Urt. v. 14.2 2007; Az.: 4 S 62/06).
Mietwohnungen müssten in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass Möbel auch direkt an der Außenwand aufgestellt werden könnten, ohne dass sich Feuchtigkeitserscheinungen zeigten. Mieter seien – wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei – nicht dazu verpflichtet, ihre Möbel in einer bestimmten Anordnung aufzustellen, z.B. sie fünf Zentimeter oder mehr von den Wänden abzurücken, so die Richter. Der Vermieter habe hier auch keine baulichen Vorkehrungen gegen das Aufstellen von Möbeln direkt an der Außenwand getroffen, etwa in Form von Wandleisten. Er müsse für den am Schlafzimmermobiliar seiner Mieter entstandenen Schaden aufkommen.
Darüber hinaus, so das Urteil, sei er dazu verpflichtet, eine Außendämmung der Wohnung vorzunehmen. Zwar dürften Vermieter grundsätzlich selbst entscheiden, auf welche Weise sie einen Mangel beseitigen wollten. Dies gelte aber nur so lange, wie die Maßnahme nicht zu einer unzulässigen Änderung des vertragsgemäßen Gebrauches der Wohnung führe, so das Gericht. Das Anbringen einer Innen- statt Außendämmung würde zur Folge haben, dass Möbel nur noch in einigem Abstand zur Wand aufgestellt werden könnten. Dies müssten die Mieter nicht hinnehmen, so das Gericht. Auch die Tatsache, dass eine Außendämmung der betreffenden Wohnung um rund 3.000 Euro teurer wäre als eine Innendämmung, führe zu keiner anderen Entscheidung, so die Richter.