Ein Mann hatte an seinem Haus umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, unter anderem eine Dachsanierung. Während der Baumaßnahmen war das Haus nicht bewohnt; es war eingerüstet, und das Dach war zum Teil nur notdürftig mit zweilagiger Dachpappe abgedeckt.
Ausgerechnet in dieser Zeit zog ein Sturm auf, durch den am Haus erhebliche Schäden entstanden. Als der Mann diese von seiner Gebäudeversicherung ersetzt haben wollte, erlebte er eine böse Überraschung: Sie verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, das Haus sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts "nicht bezugsfertig" gewesen. In solchen Fällen müsse die Assekuranz nach den Versicherungsbedingungen für Sturmschäden nicht aufkommen.
Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Rostock gab der Versicherung Recht (Az.: 6 U 121/07). Das Haus sei in der Tat "nicht bezugsfertig" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Denn ein Gebäude, das vorübergehend wegen Umbaumaßnahmen für seinen Zweck nicht benutzbar sei, werde einem "noch nicht" bezugsfertigen gleichgestellt. Entscheidend, so die Richter, sei letztlich, ob das Haus über eine "abgedichtete Außenhaut" verfüge - d.h. Außenwand, Dach sowie Tür- und Fensteröffnungen schon restlos geschlossen seien - und ob das Baugerüst bereits entfernt wurde.
Im vorliegenden Fall seien die Bauarbeiten noch nicht beendet und das Dach nur provisorisch mit einer zweilagigen Dachpappe bedeckt gewesen. Es habe damit an einem restlos geschlossenen Dach und einer sicheren Abdichtung gegen Sturmschäden gefehlt, was objektiv zu einer Gefahrerhöhung geführt habe. Außerdem, so die Richter, habe zum Zeitpunkt des Unwetters auch das Baugerüst noch gestanden. Gerüste könnten Richtung und Stärke der Luftströmungen bei Sturm beeinflussen und das Gebäude – etwa durch herab-stürzende Teile – zusätzlich gefährden. Da mithin von "Bezugsfertigkeit" noch keine Rede sein konnte, müsse die Assekuranz den Sturmschaden nicht ersetzen, so das OLG.