In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines großen Geländefahrzeugs vom Typ Porsche Cayenne für rund hundert Euro monatlich einen Tiefgaragenplatz gemietet. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte der Mann jedoch mit Entsetzen fest, dass sein ungewöhnlich breites Fahrzeug gar nicht auf die Parkfläche passte.
Der Autofahrer erklärte daraufhin die Kündigung des Mietvertrages. Schließlich, so meinte er, habe der Vermieter ihm vor Vertragsschluss erklärt, dass der Wagen in der Tiefgarage abgestellt werden könne. Als der Vermieter sich stur zeigte und auf Mietzahlung bestand, traf man sich vor Gericht. Dieses entschied zugunsten des Vermieters (AG München, Urteil vom 19.07.2007; Az.: 423 C 11099/07).
Der Mangel des Stellplatzes, so der Amtsrichter, sei dem Mieter durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Deshalb habe er nicht das Recht, den Vertrag wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache zu kündigen.
Wer einen Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fahre, wie den Porsche Cayenne, der müsse sich selbst davon überzeugen, ob er ihn auf einem angebotenen Stellplatz überhaupt parken könne, bevor er diesen anmiete. Der Mann hätte sich nicht einfach auf die Angaben des Vermieters verlassen dürfen, sondern sich die Tiefgarage selbst ansehen müssen, so das Gericht.