Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Gruppe von Jugendlichen eine organisierte Reise nach Finnland unternommen. Begleitet wurden sie von mehreren erwachsenen Betreuern. Vier der Jungen meldeten sich freiwillig zum Holzhacken für die Sauna. Ihre erwachsenen Begleiter erklärten den zu "Saunameistern" ernannten Jugendlichen daraufhin, wie man beim Holzhacken stehen müsse und wie die Axt zu handhaben sei. Außerdem ermahnten sie die Jungen dazu, wegen der Gefahr umherfliegender Splitter stets Abstand zum jeweiligen Holzhacker zu halten.
In der Folge führten die vier "Saunameister" ihre Aufgabe regelmäßig selbstständig und meist ohne Beaufsichtigung durch. An einem Tag kam es jedoch zu einem folgenschweren Zwischenfall: Als zwei der Jungen wieder einmal Feuerholz hackten, fiel ein Holzscheit um. Einer der beiden 16-Jährigen versuchte, es mit der Hand wieder aufrichten, doch genau in diesem Moment schlug der andere Junge mit seiner Axt auf das Holzscheit. Er traf den linken Zeigefinger seines Kameraden, der durch den Hieb abgetrennt wurde.
Später verklagte der Verletzte den Veranstalter der Jugendreise. Dieser habe seine Aufsichtspflicht verletzt und müsse deshalb für den Unfall haften. Eine so gefährliche Tätigkeit wie Holzhacken, so die Argumentation, hätte nicht ohne Aufsicht eines Betreuers ausgeführt werden dürfen. Ein Erwachsener hätte rechtzeitig eingreifen und die Jungen ermahnen können, dass beim Hacken niemand in unmittelbarer Nähe des Schlagtellers stehen dürfe.
Das LG Bielefeld wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 16.10.2007; Az.: 2 O 228/07). Der Verletzte sei zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre und acht Monate alt gewesen; von einem Jugendlichen dieses Alters könne erwartet werden, dass er die Gefahren des Holzhackens erkenne und sich dementsprechend vorsichtig verhalte, befanden die Richter. Auch wenn es sich um eine riskante Tätigkeit handle, seien die dabei einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen doch recht einfach und jedermann einleuchtend. Deshalb sei bei einem 16-Jährigen normalerweise nicht zu befürchten, dass er bekannte Verhaltensmaßregeln in so grober Weise missachten könnte, wie der Verletzte dies hier getan habe. Der Reiseveranstalter, so das Urteil, habe deshalb nicht die Pflicht gehabt, die Jungen bei ihrer Tätigkeit ständig zu beaufsichtigen.