Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatten mehrere Grundschüler auf einem öffentlichen Spielplatz Fangen gespielt. Auf dem Gelände befand sich auch ein Hockeytor, welches nicht im Boden verankert war. Beim Spielen warfen die Kinder dieses Tor um. Als zwei der 8-Jährigen versuchten, es wieder aufzustellen, entglitt es dem einen Jungen und fiel auf seine linke Hand. Er erlitt erhebliche Quetschungen.
Später verklagte er den Spielplatzbetreiber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, und das OLG München gab ihm Recht (Urt. v. 15.02.2007 - 1 U 5048/06). Öffentliche Spielplätze könnten zwar nicht völlig frei von jedem Risiko sein, und es müssten keine Vorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefährdung getroffen werden. Allerdings seien an ihre Sicherheit strenge Anforderungen zu stellen, so die Richter.
Das Umstoßen des schweren Tores habe zwar einen erheblichen Kraftaufwand vorausgesetzt. Bei üblicher Nutzung - etwa bei einem Ballspiel - sei aufgrund seines Gewichts ein Kippen auch nicht zu befürchten gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass es für ein oder mehrere kräftige Kinder unmöglich sei, das Tor dadurch zu Fall zu bringen, dass daran gezogen oder aus einem Lauf heraus dagegen gestoßen werde.
Spielende Kinder, so die Richter, handelten nicht sorgsam, umsichtig und vernünftig, sondern neugierig und unbedacht. Im Spieleifer bezögen sie spontan auch Gegenstände mit ein, die eigentlich für eine andere Nutzung gedacht seien. Dass Kinder zu mehreren tobten und dabei gegen Spielgeräte stießen oder diese sogar bewusst im Spiel umzuwerfen versuchten, sei ein übliches und alltägliches Verhalten. Bei der Ausstattung eines Spielplatzes müsse dies berücksichtigt werden.
Das Umkippen des Hockeytores sei mit erheblichen Verletzungsrisiken verbunden gewesen und habe eine nahe liegende Gefahr dargestellt, die einer Sicherung bedurfte. Ein Verankern des Tores im Boden wäre dem Spielplatzbetreiber auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, so die Richter. Da er diese Maßnahme versäumte, habe er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse für den Unfall haften.