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Unfall auf Motocrossbahn:

Haftung des Betreibers

(lifePR) (Köln, )
Betreiber von Motocrossbahnen sind für die Sicherheit der Strecke verantwortlich. Dies gilt nicht nur bei Wettkampfveranstaltungen, sondern auch im Übungsbetrieb. Zum Beispiel, wenn sie die Bahn Motocrosssportlern entgeltlich für Trainingsfahrten überlassen, so eine Entscheidung des OLG Dresden, über die der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Gruppe von Bikern Übungsfahrten auf einer Motocrossbahn durchgeführt. Dabei stießen zwei von ihnen zusammen, wobei einer erheblich verletzt wurde. Zu dem Crash war es gekommen, als der Mann mit hoher Geschwindigkeit zu einem Sprung ansetzte, ohne den hinter dem Sprunghügel kreuzend verlaufenden Streckenabschnitt einsehen zu können, auf dem die anderen Motorradfahrer unterwegs waren. Dieser Bereich gehörte zu einer eigentlich für Autocross vorgesehenen Bahn auf dem selben Gelände. Da dies nicht ohne weiteres zu erkennen war, hatte sich die Biker-Gruppe aber vor Trainingsbeginn darauf verständigt, diese Strecke zu befahren.

Später verklagte der Verletzte den Bahnbetreiber. Dieser, so meinte er, habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Dresden gab dem Biker nur zum Teil Recht (Beschl. v. 20.6.07; Az.: 13 W 165/07).

Zwar sei die Motocrossbahn trotz der sich überschneidenden Streckenführung mit der Autocrossbahn als für Wettbewerbe geeignet anzusehen; denn sowohl der Deutsche Motorsportbund (DMSB) als auch der Internationale Fachsportverband (FIA) hätten Streckenlizenzen für sie erteilt. Wegen der sich überschneidenden Streckenführungen hätte der Betreiber die Bahn aber auch bei bloßen Übungsfahrten beidseitig durch Markierungspflöcke mit Flatterband abgrenzen müssen, um so zu verhindern, dass Fahrer versehentlich von der Moto- auf die Autocrossstrecke gerieten. Dies, so das OLG, habe er versäumt.

Allerdings falle dem verletzten Motorradfahrer ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Er und die anderen Biker hätten bereits am Eingang dem Streckenplan entnommen, dass die beiden schwer zu unterscheidenden Bahnen einander kreuzten und man sehr schnell versehentlich von der einen auf die andere geraten konnte. Trotzdem hätten sie keine Maßnahmen getroffen, um das Risiko einer Kollision auszuschließen, so das Gericht. Sie hätten es stattdessen mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob es zu einem Zusammenstoß kommen würde. Damit hätten die Biker die bei Übungsfahrten erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen. Der Verletzte müsse daher 50 Prozent seines Schadens selbst tragen.
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