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Unfall beim Wasserski

Urteil: Ehemann haftet nicht für Verletzung seiner Frau

(lifePR) (Köln, )
Gehen Ehegatten gemeinsam einer sportlichen Freizeitbetätigung nach und verursacht dabei einer die Verletzung des anderen, so haftet er nicht für jede Fahrlässigkeit, sondern nur für die Sorgfalt, die er auch in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Für typisch menschliche Fehlreaktionen hat er nicht einzustehen, so das OLG Nürnberg in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war ein Ehepaar gemeinsam mit einem Freund in dessen Motorboot auf dem Gardasee unterwegs. Die Ehefrau fuhr Wasserski, ihr Mann, der selbst auch ein Boot besaß, steuerte das des Freundes, war mit diesem Wasserfahrzeug aber nicht sehr gut vertraut.

Als die Frau das Wasserskifahren beenden wollte, machte sie ihrem Mann Handzeichen, die dieser jedoch nicht verstand. Er bemerkte auch zunächst nicht, dass sie auf das Heck des Motorbootes zuschwamm. Der Bootseigner sah dies zwar, warnte den Mann aber erst sehr spät durch Zuruf. Das führte bei diesem zu einer Schreckreaktion: Da ihm das Boot nicht vertraut war, war ihm entgangen, dass sich die Fahrhebel nicht in Neutralposition befanden, sondern auf "Rückwärtsfahrt" standen. Spontan drückte er beide Hebel nach vorne, was bei seinem eigenen Boot "Vorwärtsfahrt" bedeutete. Das Boot des Freundes, das eine andere Bauart hatte, schoss hierdurch jedoch mit hoher Geschwindigkeit rückwärts und damit genau auf die Frau zu. Diese erlitt schwerste Verletzungen. Als der Bootseigner später zur Zahlung von Schadensersatz an die Frau verurteilt wurde, verklagte er seinerseits deren Mann und vertrat die Ansicht, dieser sei zu 80 Prozent für den Unfall verantwortlich. Er habe ihn daher in dieser Höhe von der Haftung freizustellen. Das OLG Nürnberg sah das jedoch anders (Urt. v. 27.02. 08; Az.: 4 U 863/07, n. rkr.).

Ehegatten müssten untereinander nur für die Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten und deshalb für typisch menschliche Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen nicht haften. Von diesem Haftungsprivileg gelte zwar eine Ausnahme, soweit es um den Straßenverkehr gehe. Diese könne auf gemeinsame sportliche Betätigungen aber nicht übertragen werden, so die Richter. Denn bei diesen bestehe immer ein gewisses Verletzungsrisiko, weshalb eine Haftung für jede Fahrlässigkeit die eheliche Gemeinschaft auf Dauer über Gebühr belasten würde. Der Ehemann habe sich hier zwar falsch verhalten. Sein Unfallbeitrag sei aber durch ein bloßes Augenblicksversagen, eine Fehlreaktion, zu erklären. Gerade weil er mit dem Boot seines Freundes nicht vertraut gewesen sei, könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, in der Stresssituation nach dessen Warnschrei nicht sofort den Motor ausgeschaltet, sondern gewissermaßen reflexartig beide Gashebel nach vorne gedrückt zu haben, um vermeintlich das Boot aus dem Gefahrenbereich zu steuern. Der Ehemann müsse daher nicht haften, so das Gericht.
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