Eine dreiköpfige Familie hatte bei einem "Billigflieger" einen Flug von Weeze/ Niederrhein nach Shannon/ Irland gebucht. Während sie in der Abflughalle warteten, wurde der Flug annulliert. Der Grund dafür war, dass die für ihn eingeplante Maschine nicht rechtzeitig zur Verfügung stand. Dies, wiederum, lag daran, dass die Billigfluglinie ihre Flieger täglich rotieren ließ und die für den Shannon-Flug vorgesehene Maschine aus Girona (Spanien) kommen sollte, dort aber am Boden geblieben war, weil die Wetterverhältnisse den Start nicht zugelassen hatten.
Die drei Fluggäste forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person, doch die Gesellschaft wollte nicht zahlen. Sie argumentierte, dass die Annullierung des Shannon-Fluges letztlich auf die Wetterverhältnisse in Girona und damit auf "außergewöhnliche, nicht zu vermeidende Umstände" zurückzuführen sei. In solchen Fällen müsse sie keinen Ausgleich leisten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie als "Billigairline" den Preisvorteil der Rotation ihrer Maschinen an ihre Fluggäste weitergebe. Das Amtsgericht Geldern sah das allerdings anders (Urt. v. 20.2.08; Az.: 4 C 241/07).
Laut EU-Richtlinie hätten Reisende bei der Annullierung von Flügen bis 1500 km Distanz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Airline, so das Gericht, sei auch nicht etwa deshalb von der Zahlungspflicht befreit, weil die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen wäre. Zwar seien Wetterbedingungen, mit denen die Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbaren sei, als solche Umstände anerkannt. Solche hätten hier aber nicht geherrscht, denn das schlechte Wetter in Girona/ Spanien habe mit dem Flug von Weeze nach Shannon in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden. Aus der Tatsache, dass die "Billigfluglinie" die aus der Rotation ihrer Maschinen folgenden Preisvorteile an die Fluggäste weitergebe, folgten ebenfalls keine besonderen Rechte zur Flugannullierung, so der Amtsrichter weiter. Auch "Billigflieger" hätten für eine bestimmte Abflugzeit abgeschlossene Beförderungsverträge zu erfüllen. Die Airline müsse daher zahlen.
Der Anwalt-Suchservice weist darauf hin, dass selbst in Fällen, in denen - anders als hier - eine Flugstreichung wirklich durch "außergewöhnliche Umstände" bedingt ist und die Airline deshalb keinen Ausgleich zahlen muss, Reisende dennoch Anspruch auf so genannte "Betreuungsleistungen" haben können. So habe das OLG Koblenz (Az.: 10 U 385/07) unlängst eine Billigairline dazu verurteilt, eine Urlauberin, deren Heimflug sich wegen Nebels um zwei Tage verzögert hatte, für diese Zeit mit Unterkunft und Verpflegung zu versorgen.